Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Für den nicht mit dem Einzug der Krankenversicherungs-Beiträge verbundenen Ein- 
zug der Beiträge für die Invaliditäts= und Altersversicherung einschließlich der hiefür 
vorgeschriebenen besonderen Register= und Rechnungsführung (vgl. §. 55 Abs. 2) hat die 
Versicherungsanstalt den diesen Einzug besorgenden Beamten der Ortsbehörden für die 
Arbeiterversicherung 4 Prozent der eingezogenen Beiträge zu gewähren. 
Die Arbeitgeber haben für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Per- 
sonen (mit Ausnahme der in §§. 52 und 563 dieser Verfügung bezeichneten Fälle) stets 
die vollen Beiträge zu erlegen. Sie dürfen nicht mehr als die Hälfte der entrichteten 
Beiträge durch Abzüge am Lohn wieder einziehen (§. 19 des Reichsgesetzes). 
Auch dieser Lohnabzug aber ist zeitlich beschränkt und zwar: 
a) Wenn der Arbeitgeber die Beiträge dadurch entrichtet, daß er selbst die Marken 
in die Quittungskarte einklebt (§8. 42, 43 und 51 dieser Verfügung), dürfen 
die Abzüge sich höchstens auf die für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden 
entrichteten Beiträge erstrecken (§. 109 Abs. 3 des Reichsgesetzes). 
b) Wenn die Beiträge gemäß §. 44 fg. dieser Verfügung eingezogen werden, darf 
für die bereits entrichteten oder doch fällig gewordenen Beiträge ein Abzug 
am Lohn nur gemacht werden bei einer derjenigen zwei Lohnzahlungen, welche 
zunächst auf den Termin der Fälligkeit dieser Beiträge für den Einzug, d. i 
auf die betreffenden Einzugstermine, folgen (§. 112 Abs. 2 des Reichsgesetzes). 
Abzüge am Lohn, welche das in Ziff. 1 bezeichnete Maß überschreiten oder sich auf 
ältere als die unter a und b bezeichneten Beiträge beziehen, sind nach §. 148 des Reichs- 
gesetzes strafbar. Uebereinkommen, welche die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen 
zum Nachtheil der Versicherten ganz oder theilweise ausschließen, sind nach §. 147 des 
Reichsgesetzes ungiltig und strafbar. 
Die Arbeitgeber und Versicherten sind über Vorstehendes bei der erstmaligen Ertheilung 
von Quittungskarten oder dem erstmaligen Einzug der Beiträge, sowie bei sonst gegebenem 
Anlaß entsprechend zu belehren. 
Bezüglich der Streitigkeiten über die Anrechnung der Beiträge siehe §. 124 des 
Reichsgesetzes.
	        
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