Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Entscheidung, wenn die Betheiligten eine schriftliche Ausfertigung derselben nicht bean- 
tragen, auch nur zu Protokoll eröffnet werden kann. Die Betheiligten sind darauf auf- 
merksam zu machen, daß ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen nicht zulässig ist. 
Zu §. 125 des Reichsgesetzes. 
8. 65. 
Beim Vollzug von Entscheidungen über Streitigkeiten wegen der Beiträge erfolgt 
gemäß 8. 125 des Reichsgesetzes die Beibringung „zu wenig erhobener Beträge“ dadurch, 
daß das Oberamt entweder dieselben durch diejenige Stelle, welche sie hätte einziehen 
sollen, zum Einzug bringen und die entsprechenden Marken in die Ouittungskarten ein- 
kleben läßt, oder daß es den betheiligten Arbeitgeber dazu anhält, selbst die entsprechenden 
Marken beizubringen und in die Onittungskarte einzukleben. Sind Marten einer zu 
niederen Lohnklasse verwendet worden, so sind vom Oberamt die verwendeten Marken zu 
vernichten und durch den Vertreter der Versicherungsanstalt die richtigen Marken, nach 
Ersatz der Werthsdifferenz seitens des Zahlungspflichtigen, in die QOuittungskarten ein- 
kleben zu lassen. 
Ungerechtfertigter Weise erhobene Beiträge haben die Oberämter nur auf Antrag 
des betheiligten Arbeitgebers oder Versicherten von der Versicherungsanstalt wieder ein- 
zuziehen. Dieser Wiedereinzug erfolgt durch schriftliche Anweisung des Oberamts an den 
Vertreter der Versicherungsanstalt, je die Hälfte des zu viel Erhobenen an den Arbeit- 
geber und Versicherten zu erstatten. Die den wiedererstatteten Beiträgen entsprechenden 
Marken in der Ouittungskarte sind zu vernichten. Sind nur Marken von zu hohem 
Werth verwendet worden, und verlangen die Betheiligten die Erstattung des zu viel 
Erhobenen, so sind die betreffenden Marken zu vernichten und der Vertreter der Ver- 
sicherungsanstalt zur Einklebung der richtigen Marken in die Ouittungskarte und Er- 
stattung der Werthsdifferenz an die Betheiligten anzuhalten. 
Sind die berichtigten Ouittungskarten bereits aufgerechnet (§F. 103 Abs. 2 des Reichs- 
gesetzes), so ist auch die Aufrechnung entsprechend zu berichtigen. 
Die Vernichtung in die Quittungskarten eingeklebter Marken erfolgt dadurch, daß 
sie durch einen darauf geschriebenen amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden. 
Wenn an Stelle der Vernichtung von Marken die Ersetzung der Ouittungskarte 
durch eine neue gemäß §. 125 Abs. 3 des Reichsgesetzes treten soll, so hat das Oberamt
	        
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