Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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den Arbeitgebern auferlegten Kontrolkosten erfolgt nach den Bestimmungen der Art. 10—13 
des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 
18. August 1879 (Reg. Blatt S. 202) mit nachstehenden Maßgaben: 
Zuständig zu dem Antrag auf Beitreibung ist der Vorstand der Versicherungsanstalt 
oder der Bezirksvertreter derselben und, soweit es sich um Beitreibung rückständiger Bei- 
träge handelt, auch die zum Einzug derselben zuständige Stelle. 
Die Ertheilung des Zahlungsbefehls, sowie die Verfügung der Zwangsvollstreckung 
kommt dem Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde zu, in deren Bezirk die Vollstreckungs- 
handlungen vorzunehmen sind. 
In dem zu erlassenden Zahlungsbefehl ist dem Zahlungspflichtigen unter Festsetzung 
einer angemessenen Frist die Auflage zu machen, innerhalb dieser Frist entweder die Zah- 
lung des schuldigen Betrags an die zum Einzug der rückständigen Beiträge zuständige 
Stelle beziehungsweise an die Kasse der Versicherungsanstalt oder, sofern die Zahlungs- 
pflicht bestritten wird und eine endgiltige Entscheidung noch nicht vorliegt, die Anrufung 
der zur Entscheidung zuständigen Behörde nachzuweisen. 
Für die Vollstreckung dürfen die regulativmäßigen Taggelder und Gebühren (§. 13 
der K. Verordnung vom 14. Dezember 1873, Reg. Blatt S. 433), welche gleichzeitig bei- 
zutreiben sind, nicht aber die in §. 56 gegenwärtiger Verfügung bestimmten Einzugs- 
gebühren angerechnet werden. 
Zu §. 138 des Reichsgesetzes. 
Siehe oben §. 1 der Verfügung. 
Zu §. 139 des Reichsgesetzes. 
S. 73. 
Durch die Bestimmung des §. 139 Abs. 1 des Reichsgesetzes wird auch für Zu- 
stellungen, welche den Lauf einer Frist bedingen, eine andere Art der Zustellung als 
durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes nicht ausgeschlossen. Insbesondere können 
die Oberämter ihre Bescheide und die Entscheidungen des Landes-Versicherungsamts auch 
durch Vermittelung der Ortsbehörden zustellen lassen.
	        
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