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vom 28. April 1873 die Staatssteuer wegen Vermehrung der Zahl der Hilfspersonen zu
erhöhen ist, hat das hiefür zuständige Bezirks= oder Ortssteueramt zugleich auch den
Betreff an dem Amtsschaden und an dem durchschnittlichen Gemeindeschaden, welcher in
dem Oberamtsbezirk, in welchem die Erhöhung der Staatssteuer stattfindet, auf den nach-
zuzahlenden Staatssteuerbetrag entfällt, für Rechnung der Amtskörperschaftskasse dieses
Bezirks als Abgabe anzusetzen und zu erheben.
S. 4.
Zur Ermöglichung des Ansatzes der amtskörperschaftlichen Abgabe haben die Ober-
ämter den Bezirkssteuerämtern (Kameralämtern), welchen ihre Gemeinden zugetheilt sind,
sofort nach vollzogener Steuerumlage über die Beträge des je auf 1 Mark Staatsgewerbe-
stener treffenden Amtsschadens und durchschnittlichen Gemeindeschadens ihres Bezirks
Mittheilung zu machen.
Dieser für die Ansetzung und die Erhebung der amtskörperschaftlichen Abgabe anzu-
wendende Zuschlagssatz ist von den Kameralämtern jeweils den ihnen unterstellten Orts-
steuerämtern mitzutheilen.
S. 5.
Insolange der als amtskörperschaftliche Abgabe zu erhebende Zuschlag zu der Staats-
gewerbesteuer für das laufende Steuerjahr noch nicht festgestellt ist, hat die Ansetzung
der Abgabe unter Zugrundlegung des Zuschlags für das vorhergegangene Steuerjahr zu
erfolgen.
S. 6.
Eine Anborgung der vor Beginn des Gewerbebetriebs zu entrichtenden Abgabe ist
unzulässig.
Auch findet weder eine ganze, noch theilweise Rückerstattung der erhobenen Abgabe
statt, wenn der Hausirgewerbebetrieb innerhalb des Zeitraums, für welchen sie angesetzt
worden ist, eingestellt oder eingeschränkt wird.
8. 7.
Die Protokollirung, Bescheinigung, Verrechnung und Ablieferung der erhobenen
Abgabenbeträge an die Amtskörperschaftskassen, sowie die Feststellung und Ausbezahlung