Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Hienach ist in dem zu fertigenden Einlieferungsschein zutreffenden Falls ausdrück- 
lich die Dauer der laut des ergangenen Erkenntnisses gemäß §. 60 des Strafgesetzbuchs 
auf die erkannte Strafe anzurechnenden Untersuchungshaft anzugeben. 
Auch ist in dem Einlieferungsschein der Beginn der Strafzeit zu bezeichnen, sei es 
mittelst der Bemerkung, daß die Strafzeit vom Tag der Einlieferung an laufe, sei es 
mittelst Angabe des etwa auf einen früheren Zeitpunkt fallenden Strafbeginns, wovon 
der Grund kurz zu bezeichnen ist. 
§. 2. 
Die über das Eintreffen des Verurtheilten in der Strafanstalt von Seiten der Straf- 
anstaltsverwaltung gemäß §. 9 der Jnstizministerialverfügung vom 26. September 1879 
an die Strafvollstreckungsbehörde zu ertheilende Nachricht, der Rückschein über die Ein- 
lieferung, ist nach dem angeschlossenen Formular B auszufertigen. 
Der Rückschein hat hienach neben der urtheilsmäßigen Dauer der erkannten Freiheits- 
strafe zutreffenden Falls auch ausdrücklich die Dauer der laut des ergangenen Erkennt- 
nisses gemäß S§. 60 des Strafgesetzbuchs auf die erkannte Strafe anzurechnenden Unter- 
suchungshaft anzugeben. 
Auch ist in dem Rückschein zu bemerken, von welchem Zeitpunkt an die Strafe 
berechnet ist. 
S. 3. 
Sofort nach Eingang des Nückscheins (§. 2) hat die Strafvollstreckungsbehörde 
(Staatsanwalt, Amtsrichter) den Inhalt desselben einer genauen Durchsicht zu unter- 
werfen und, falls sich ein Anstand ergeben sollte, hierüber mit der betreffenden Straf- 
anstaltsverwaltung in Rücksprache zu treten. 
Ueber die erfolgte Durchsicht ist seitens der Strafvollstreckungsbehörde auf dem Rück- 
schein Vormerkung zu machen. 
Stuttgart, den 22. November 1890. 
Faber.
	        
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