Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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M 25. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 23. Dezember 1890. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Einführung des Arzneibuches für das Deutsche Reich (dritte 
Ausgabe). Vom 12. Dezember 1890. — Bekanntmachung des K. Medizinalkollegiums, betreffend die Einführung 
einer neuen Arzueitaxe. Bom 13. Dezember 1890. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Einführung des Axznueibuches für das 
Deutsche Reich (dritte Ausgabe). Vom 12. Dezember 1890. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend 
eine neue Ausgabe des Arzneibuches für das Deutsche Reich vom 9. August d. J. 
(Reg. Blatt S. 211), wird Folgendes verfügt: 
S. 1. 
In allen Apotheken, einschließlich der Filialapotheken, Dispensiranstalten und ärzt- 
lichen Handapotheken, muß ein Exemplar des Arzneibuches für das Deutsche Reich (dritte 
Ausgabe) Berlin 1890, N. v. Deckers Verlag, vorhanden sein. 
S. 2. 
Vom I. Januar 1891 an tritt das Arzneibuch für das Deutsche Reich in den auf 
die Apotheken bezüglichen Vorschriften an die Stelle der bisherigen Pharmacop## (ver- 
gleiche übrigens §. 6 und 7). 
Anmerkung. Von dieser Nummer sind wegen des Bedürfnisses der Apotheker mehr Ab- 
drücke als gewöhnlich gemacht worden und können dieselben bei der Expedition des Regierungsblattes 
abgelangt werden.
	        
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