Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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S. 3. 
Sämmtliche in der Anlage I zum Arzneibuch aufgeführten Reagentien und volu- 
metrischen Flüssigkeiten sind in jeder Apotheke, einschließlich der Filialapotheken, sowie 
in jeder Dispensiranstalt in vorgeschriebener Beschaffenheit und geeigneter Zusammen- 
stellung vorräthig zu halten. 8.4 
Ein für die Bereitung von Fluidextrakten dienender Perkolator aus Glas oder Por- 
zellan ist in jeder selbständigen Apotheke vorräthig zu halten. 
S. 5. 
Soferne in den Apotheken einschließlich der Filialapotheken unter Beachtung der 
Vorschriften in §. 30 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 1. Juli 1885, betreffend die 
Einrichtung und den Betrieb der Apotheken rc. (Reg. Blatt S. 305), Rohstoffe oder 
Präparate zum Gebrauch für Thiere oder für technische Zwecke in geringerer als der 
durch das Arzneibuch geforderten Güte vorräthig gehalten werden, müssen diese Rohstoffe 
oder Präparate in der Officin der Apotheke auch in der von dem Arzneibuch geforderten 
Beschaffenheit vorräthig sein. s6 
Die Bezeichnung Anlisebrinum und Acidum pyrogallicum auf den Arzneibehältern 
ist sofort in Acelanilidum und Pyrogallolum umzuändern. Im übrigen sind bei jeder 
Neuanschaffung von Behältern oder Erneuerung der Signatur derselben die Bezeichnungen 
des Arzneibuchs anzuwenden. 5 
Die Ministerialverfügung vom 16. Dezember 1882, betreffend die Einführung der 
Pharmacopeea germanica editio allera (Reg. Blatt S. 483), sowie §. 29 Abs. 1 der 
Ministerialverfügung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken rc. vom 
1. Juli 1885 (Reg. Blatt S. 305), sind aufgehoben. §. 29 dieser Ministerialverfügung 
erhält folgenden Wortlaut: Zur Vorräthighaltung der in dem Arzueibuch aufgeführten 
oder anderer in demselben nicht enthaltener Mittel sind die Besitzer oder Vorstände von 
Apotheken insoweit verpflichtet, als diese Mittel von dem approbirten Heilpersonal des 
Orts, in welchem sich die Apotheke befindet, oder der näheren Umgebung desselben ver- 
ordnet werden.
	        
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