Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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weniger als 10 Gramm mit dem 3fachen des am Tage der Verordnung giltigen Ankaufs- 
Preises zu berechnen. 
Wenn als Handelsartikel bezogene einfache oder gemischte Arzneistoffe und pharma- 
zeutische Präparate, soweit sie in der Arzneitaxe nicht aufgeführt sind, z. B. gefüllte 
Kapseln, Pastillen, Pillen u. s. w., der Zahl nach im Anbruch verorddnet sind, so sind 
sie mit dem doppelten des am Tage der Verordnung giltigen Ankaufspreises zu berechnen. 
Hiebei darf weder Porto noch Fracht für deren Bezug in Anrechnung kommen. 
Bei Oblaten, Mineralwassern, Mutterlaugen, sowie bei Verbandstoffen, Pflastermull oder 
bei anderen in verschlossener OCriginalpackung beiindlichen Arzneistoffen sind auf 
Pf. des en gros Preises in Anrechnung zu bringen 160 Pf. Dagegen darf weder 
Porto noch Fracht für deren Bezug noch die Grundtaxe für deren Abgabe in Anrech- 
mung kommen. 
Bei Arzneilieferungen auf Rechnung öffentlicher Kassen, sowie von Krankenkassen aller 
Art, insoweit nicht besondere Vereinbarungen bestehen, ferner bei Epidemieen findet, 
wenn der Tarbetrag der vierteljährlichen Lieferung 5 Mark übersteigt, bei rechtzeitiger, 
d. h. binnen 3 Monaten nach Uebergabe beziehungsweise Richtigstellung der mangelhaft 
übergebenen Rechnung erfolgender, Bezahlung ein Abzug von 10 Procent, wenn der Tax- 
betrag der vierteljährlichen Lieferung 75 Mark übersteigt bei rechtzeitiger Bezahlung 
ein Abzug von 15 Procent statt. 
Bei Lieferung von Mineralwassern findet ein Abzug nicht statt.
	        
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