Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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III. 
für 
für 
Pfennig. 
für abgetheilte Flüssigkeiten jedes Stück sammt zurückgebrachtem Cilas bis 
30 Gramm . 
abgetheilte grobe Pulver jeaes Stück 
abgetheilte Salben jedes Stück 
abgetheilte Spezies jedes Stück 
i folgenden besonderen Arbeiten 
Abdampfen im Wasserbad 
lür jede zu verdampfenden 100 (#ramm oder weniger 
Extinktion von Quecksilber. 
Streichen eines Pflasters bis zur (irösse von je 10% dem einsepltcsslich 
des etwa nothwendigen Erweichens und Schmelzens 
bei grösseren Pflastern wird für je weiterec 20 qem berechnet 
lür 
lür 
Für das anzuwendende Zeug werden berechnet bei Leder- oder Seidenzeng für je 100 cem 
bei Schirting oder Leinwand für je 100 dem. 
Das Bestreichen des Randes mit Klritaer elc. ist in olige Preise mit eingerechne. 
Ferkleinerung jeder Art von in der Tane der Arzneimittel nicht schon 
zerkleinert aufgeführten Arzneistoffen bei über 50 bis 500 Cramm die- 
sammtgewicht .·..........·..·.. 
Ueberziehen der Pillen mit Collodium, Tinkturen u. dergl. einsehliesslich 
des Ueberzugsmaterials für jede Anzahl ......... 
Ueberzichen der Pillen mit (iold, Silber, (iclatine oder Keratin ausschliess- 
lich des Ueberzugmaterials für je 30 Stück oder weniger 
Anmerkung. Wo bei den sub II und Ill aufgeführten Arzneiformen und Arbeiten 
zugleich einzelne oder mehrere der unter I a und b bezeichneten Arbeiten nothwendig 
werden, darf auch der für diesc ausgesetzte Znschlag von 20 Pf. oder 30 Pf. bezichungs- 
weise 40 Pf. in Anrechnung kommen. 
10 
30
	        
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