Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

Anmerkung 4. Sollen Gläser oder Töpfe trockene Substanzen aufnehmen, so wird die Grösse der- 
selben nach der Menge destillirten Wassers berechnet, welche sie zu fassen vermögen. 
Anmerkung 5. Wenn zur Aufnahme der Arznei mit dem Rezepte reine Glsser, Pulverschieber, 
Schachteln, Töpfe in die Apotheke gebracht oder zu wiederholter Aufnahme der Arzmei wieder mitgebracht 
werden, so darf für Ernenerung des Korkes, der Tektur und Signatur die Halfte der vorstehenden Preise 
in Anrechnung gebracht werden. (Vergl. Allgemeine Bestimmungen §. 8 vorletzter Absatz). 
Bei zurückgebrachten Gläsern mit eingeriebenen Glas- oder mit Kantschukstopfen, bei Patenttropf- 
kläsern, Pulvergläsern mit Holzdeckel-Korkstopfen, bei Töpfen mit Holz- oder Metalldeckel darf nur die 
Halfte des Preises von starken weissen Gläsern oder von weissen Topfen gleicher Grösse für Erneuerung 
der Tektur und Signatur in Anrechnung gebracht werden. 
Anmerkung 6. Wenn für Krankenanstalten und für Hebammen reine Vorrathsgefässe zur Follung 
oder Wiederfüllung in die Apotheke gebracht verden, so darf für Kork, Tektur und Signatur eine An- 
rechnung nicht gemacht werden. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele). 
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