Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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am  Ufer,  oder  im  Bett  des  Wasserlaufs  befestigte  oder  verankerte  Vorrichtung  (Reusen,
Sperrnetze  u.  s.  w.)  verboten,  welche  den  Wasserlauf  auf  mehr  als  die  Hälfte  seiner
Breite  bei  gewöhnlichem  niedrigem  Wasserstande,  in  der  kürzesten  Linie  von  Ufer  zu  Ufer
gemessen,  für  den  Zug  der  Fische  versperrt.

Die  Entfernung  zwischen  den  einzelnen  Pfählen,  welche  die  zum  Lachsfang  bestimmten
Fischwehre  (Fache)  bilden,  sowie  zwischen  den  Querverbindungen  dieser  Pfähle  muß  mindestens
  10  Centimeter  im  Lichten  betragen.

Mehrere  solcher  ständiger,  am  Ufer  oder  im  Bett  des  Wasserlaufs  befestigter  oder
verankerter  Fischereivorrichtungen,  sowie  mehrere  feststehende  Netze  dürfen  gleichzeitig  auf
derselben  Uferseite  oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von
einander  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Doppelte  der  Länge  der  größeren  Vorrichtung
  beträgt.

Das  Verbot  des  völligen  Absperrens  findet  keine  Anwendung,  wenn  wegen  beabsichtigten
  Abschlagens  oder  Ablassens  von  Wasserläufen  durch  Wiesen=  oder  Werkbesitzer
oder  wegen  sonstiger  Gefährdung  des  Fischbestandes  eine  vorherige  Ausfischung  der  betreffenden
  Fischwasserstrecke  durch  die  Fischereiberechtigten  (Pächter  r2c.)  sich  nöthig
erweist.

§.  2.
Maschenweite  der  Fanggeräthe.

Fanggeräthe  jeder  Art  und  Benennung  dürfen  nicht  angewendet  werden,  wenn  die
Oeffnungen  —  bei  Maschen  im  nassen  Zustande  —  in  Höhe  und  Breite  nicht  mindestens
folgende  Weite  haben:

a)  beim  Lachsfange:

Geflechte  (Körbe,  Reusen)  und  Treibnetze:  6  Centimeter,  das  Innere  der  Reusen
(Reusenschlupf):  1  Centimeter;
5)  beim  Fange  anderer  großer  Fischarten:
3  Centimeter;
D)  beim  Fange  kleinerer  Fischarten,  wie  Alet,  Barbe,  Nase,  Rothauge:
2  ½  Centimeter.

Bei  der  Kontrole  der  Geflechte  und  Netze  ist  eine  Abweichung  um  ein  Zehntheil  der

in  Absatz  1  vorgeschriebenen  Maße  nicht  zu  beanstanden.