Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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a) aus der Veterinärpolizei, 
b) aus der gerichtlichen Thierheilkunde, 
c) aus der Gesundheitspflege und 
d) aus der Zucht landwirthschaftlicher Hausthiere, wobei die in Württemberg vor- 
liegenden Verhältnisse und die diesfalls bestehenden Einrichtungen besonders zu 
berücksichtigen sind, in je vier Stunden schriftlich zu bearbeiten. 
§. 7. 
Sofern der Kandidat in dem schriftlichen Theil der Prüfung als Durchschnittsnote 
nicht wenigstens das Zeugniß „hinreichend (III b)“ erhält, so ist er zu der mündlichen 
Prüfung nicht zuzulassen. Die Zurückweisung erfolgt auf Antrag der Prüfungskommission 
durch das Ministerium. 
g. 8. 
Im mindlichen Theil der Hauptprüfung, welcher vor mindestens drei Mitgliedern 
der Kommission abzuhalten ist, ist der Kandidat in den vorgenannten vier Gebieten der 
Staatsthierheilkunde zu prüfen. 
Diese Prüfung hat für jeden Kandidaten mindestens eine Stunde zu dauern. 
Einem Kandidaten, welcher die mündliche Prüfung nicht besteht, kann die Wieder- 
holung derselben in einer von der Prüfungskommission zu beantragenden Frist von sechs 
Wochen bis zu sechs Monaten durch das Ministerium des Innern gestattet werden. 
Wiederholtes Nichtbestehen hat Zurückweisung von der Prüfung zur Folge. Dieselbe 
wird auf Antrag der Prüfungskommission durch das Ministerium verfügt. 
8. 9. 
Erfolgt Zurückweisung von der Prüfung im Laufe der Hauptprüfung, so ist in der 
Regel die ganze Prüfung zu wiederholen; ausnahmsweise kann die Wiederholung der 
Vorprüfung auf Antrag der,Prüfungskommission und des Medizinalkollegiums von dem 
Ministerium erlassen werden, wenn die beiden Aufgaben der Vorprüfung von dem Kan- 
didaten mindestens mit dem Zeugniß „gut (IIb)“ gelöst worden sind und die Wieder- 
holung der Hauptprüfung im Laufe des nächsten Jahres stattfindet. 
S. 10. 
Bei Bemessung der Befähigungsstufe ist für die Vorprüfung und für die drei Theile 
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