Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

51 
das Medizinalkollegium zu bestimmenden Tag an. Die Uebernahme erstreckt sich auf die 
Dauer des Heilverfahrens, übrigens in der Regel längstens auf acht Monate. 
Eine Verlängerung der Unterstützung über die Zeit von acht Monaten hinaus ist 
nur dann möglich, wenn die Nothwendigkeit weiterer Anstaltsverpflegung durch einen ein- 
gehenden Bericht des Anstaltsarztes. inachgewiesen wird. 
Beurlaubungen sind zulässig. 
Das Verpflegungsgeld (Absatz 1) umfaßt die Entschädigung für die Verpflegung 
und Behandlung des Kranken in der Anstalt selbst, nicht aber die Auslagen für Kleider, 
Maschinen, Reisen und etwaige Beerdigungskosten. 
Wird theilweiser Ersatz des Verpflegungsgeldes verfügt, so erfolgt die Erhebung 
desselben vierteljährlich durch die Ministerialkasse des Innern in Stuttgart. 
. O. 
Ausgeschlossen von der Aufnahme als Staatspflegling sind Personen: 
a) die auch in ihren häuslichen Verhältnissen durch einfache Operationen und Ver- 
bände erfolgreich behandelt werden können; 
b) deren alimentationspflichtige Angehörige die Kosten einer nothwendigen Anstalts- 
verpflegung ohne öffentliche Beihilfe zu bezahlen im Stande sind. 
Die Oberämter und Oberamtsphysikate haben dafür zu sorgen, daß auf vorstehende 
Bestimmungen durch die Bezirksamtsblätter jedes Frühjahr in geeigneter Weise aufmerk- 
sam gemacht wird. 
Stuttgart, den 16. Jannar 1890. 
Schmid. 
Hekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
bekreffend Zurücknahme einer Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse 
für im Auslande lebende milikärpftichtige Deutsche. 
Vom 20. Januar 1890. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in Nr. 2 des Centralblattes für das 
Deutsche Reich vom Jahre 1890 erlassene Bekanntmachung vom 8. Jannar 1890, betreffend 
Zurücknahme einer Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für im Auslande 
lebende militärpflichtige Deutsche, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 20. Jannar 1890. 
Schm id. Steinheil.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.