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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Lagerung und Anfbrwahrung von mineralischen Gelen, Acther, Schwefelkohlen-
stoff und ähnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten.
Vom 25. Januar 1890.
Um den besonderen Bedürfnissen der Apotheker bezüglich der Aufbewahrung und der
Abgabe leicht entzündlicher Flüssigkeiten Rechnung zu tragen und Zweifel bezüglich der
Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfügung vom 11. Januar 1888, betreffend
die Lagerung und Aufbewahrung von mineralischen Oelen, Aether, Schwefelkohlenstoff
und ähnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten, Reg. Blatt S. 17, zu beseitigen, wird ver-
fügt wie folgt:
1) Nach dem §. 4 der angeführten Verfügung vom 11. Jannar 1888 wird die nach-
stehende Bestimmung eingeschaltet:
S. 4 a.
Die Vorschriften des §. 3 und des §. 4 — die letzteren jedoch unbeschadet der
Anwendung des §. 7 der Feuerpolizeiordnung — finden auf die Arzneikeller oder
die die Arzneikeller vertretenden Aufbewahrungsräume der Apotheker dann keine An-
wendung, wenn in denselben im Ganzen nicht mehr als 15 kg. der in §. 2 bezeich-
neten Flüssigkeiten gelagert werden und die Aufbewahrung entweder in fest ver-
schlossenen, einzeln nicht mehr als 5 Liter fassenden Metallgefässen, oder in festen,
wohl verschlossenen, durchsichtigen Glasflaschen erfolgt, welche einzeln nicht mehr als
1 Liter fassen.
2) An die Stelle des §. 5 der angeführten Verfügung treten die nachstehenden Be-
stimmungen:
In den Verkaufsräumen der Detailhändler und Apotheker, oder in den mit
diesen Räumen in Verbindung stehenden Gelassen dürfen die in §. 2 bezeichneten
Stoffe nur in Mengen von im Ganzen höchstens 15 kg. aufbewahrt werden. Dabei
sind zur Aufbewahrung entweder dicht verschlossene und mit einem Hahnen versehene
Metallgefässe zu verwenden, oder feste, wohl verschlossene durchsichtige Glasflaschen
von nicht mehr als je ½ Liter Raumgehalt.
Die zur Aufbewahrung benutzten Gefässe (Abs. 1) dürfen nie ganz gefüllt sein,