Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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sondern müssen stets einen leeren Raum enthalten, um der Ausdehnung der Flüssig- 
keiten einigen Spielraum zu lassen. 
Der Aufbewahrungsplatz ist so zu wählen, daß eine Erwärmung der Gefässe 
und ihres Inhalts durch die Sonne oder durch Heizungseinrichtungen möglichst aus- 
geschlossen ist. 
Bei künstlichem Licht mit Ausnahme elektrischer Glühlichtbeleuchtung dürfen 
die aufbewahrten Flüssigkeiten nicht aus einem Gefäß in ein anderes gefüllt, sondern 
nur mit dem Gefäß, in welchem sie sich befinden, dem Käufer überliefert werden. 
Die Vorschrift des Abs. 4 greift nicht Platz bei der in den Verkaufsräumen 
der Apotheker auf Grund ärztlicher Verordnung oder im Handverkauf zu Heilzwecken 
erfolgenden Abgabe der im §. 2 bezeichneten Stoffe. Es darf jedoch auch hier die 
Umfüllung nur unter Anwendung der größten Vorsicht und nur entfernt von offenem 
Licht oder Feuer vorgenommen werden. 
Hinsichtlich der erforderlichen Hinweisung auf die Feuergefährlichkeit des Inhalts 
der Gefässe, in welchen nicht testhaltiges Petroleum und sonstige nicht testhaltige 
Petroleumdestillate gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden, sind die Bestim- 
mungen der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882, betreffend das gewerbs- 
mäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, R.Ges.Blatt S. 40, maßgebend. 
Stuttgart, den 25. Jannar 1890. 
Schmid. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Cor. Scheufele
	        
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