Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung der Wahlen wird im Uebrigen auf die Be- 
stimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. I—III 
des Gesetzes vom 16. Juni 1882, betreffend Aenderungen des Landtagswahlgesetzes, 
Reg. Blatt S. 212, gegebenen Fassung, auf die Vollziehungsverfügung zu dem letzt- 
erwähnten Gesetz vom 6. November 1882, Reg. Blatt S. 345, und auf die Bekannt- 
machung vom 27. Juni 1883, betreffend das Verfahren bei den Landtagswahlen, Amts- 
blatt des Ministeriums des Innern S. 157, zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 18. Februar 1890. 
Schmid. 
ekanntmachung des Ministeriums des Rirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Pensionen der Hinterbliebenen von Volksschullehrern. 
Vom 14. Februar 1890. 
In Abänderung der Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schul- 
wesens, betreffend die Pensionen der Hinterbliebenen der Volksschullehrer vom 14. Mai 
1878 (Reg. Blatt S. 109), wird auf Grund der Etatsverabschiedung zu Kapitel 1100 
Titel 4 „Besserstellung der Volksschullehrer und ihrer Hinterbliebenen“ für 1889/91 im 
Einvernehmen mit dem K. Finanzministerium nachstehendes verfügt: 
I. Die Pensionen der Hinterbliebenen von Volksschullehrern, welche auf Lebenszeit 
angestellt waren, gleichviel, ob die letztern bei ihrem Tod im aktiven Dienst, im Quies- 
cenz= oder Pensionsstand sich befanden, werden bis auf weiteres abgestuft, wie folgt: 
Es erhalten 
1) bei einem pensionsberechtigten Einkommen des verstorbenen Lehrers von weniger als 
1380 4% 
die Wittber .......· ...300,-4 
jede Halbwaise unter 18 Jahren. ..........·. 75.-ä 
chcVollwaneuntcrlsosahren... ..150.-ä 
2) bei einem Einkommen des Verstorbenen von 1380 4 bis ausschließlich 1910 A 
die Wittbe 390—4 
jede Halbwaise unter is Jahren ............ 98 M. 
jede Vollwaise unter 18 Jaohhen 1295-4
	        
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