Contents : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Viehzwischenzählung.

5.  die  Bauart,  die  Fabriknummer  und  die  Anzahl  der  Pferdestärken  des
Motors,
6,  die  Umstände,  welche  die  Zulassung  begründen,
7,  die  Angabe,  wo  der  Verkehr  stattfinden  soll.
Die  Stellung  des  Antrags  ist  bereits  vor  dem  15.  August  1915  zulässig.
4.  Wird  dem  Antrag  auf  Zulassung  stattgegeben,  so  erhält  der  Eigentümer
eine  Zulassungsbescheinigung  nach  anliegendem  Muster..).
Die  Zulassungsbescheinigung  ist  bei  dem  Verkehr  des  Bootes  mitzuführen
und  auf  Verlangen  den  zuständigen  Beamten  zur  Einsichtnahme  auszuhändigen.
Die  höhere  Verwaltungsbehörde  hat  über  die  von  ihr  zum  Verkehr  zugelassenen
  Motorboote  eine  Liste  unter  fortlaufender  Nummer  zu  führen  und  auf
dem  laufenden  zu  erhalten.  ·  .  .  .-§6.Die
  Zulassung  ist  zu  widerrufen,  wenn  das  Motorboot  mißbräuchlich,
insbesondere  zu  anderen  als  den  die  Zulassung  begründenden  Zwecken  benutzt  wird.
§  7.  Ein  Motorboot,  das  entgegen  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  verkehrt,
  kann  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ohne  Entschädigung  für  dem
Staate  verfallen  erklärt  und  eingezogen  werden.
Gegen  die  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ist  Beschwerde  bei
der  Landeszentralbehörde  zulässig.  Die  Landeszentralbehörde  entscheidet  endgültig.
§#.  Vorstehende  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Motorboote,  die
im  Eigentume  der  Landesherren,  der  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien
und  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern,  der  bei  dem  Deutschen  Reiche  oder  einzelnen
  Bundesstaaten  beglaubigten  Vertreter  anderer  Staaten,  der  Postverwaltungen,
  der  Heeresverwaltungen  oder  der  Marineverwaltung  stehen.
69.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.  Der
Bundesrat  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens  und  erläßt  die  alsdann
erforderlichen  Übergangsvorschriften.

 

 

 

Bekanntmachung
über  die  Dornahme  einer  Diehzwischenzählung
am  1.  Oftober  1915.

Vom  26.  August  1915.
(Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

§  1.  Am  1.  Oktober  1915  findet  eine  Viehzwischenzählung  statt.  Die  Zählung
erstreckt  sich  auf  Pferde,  Rindvieh,  Schafe,  Schweine,  Ziegen  und  Federvieh.  Sie
erfolgt  nach  Maßgabe  des  beiliegenden  Erhebungsmusters.

*#2.  Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen  zur  Ausführung
dieser  Verordnung.

8  3.  Dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  ist  nach  beiliegendem  Zusammenstellungsmuster#)
  eine  vorläufige,  sämtliche  Unterabteilungen  des  Zusammenstellungsmusters
  enthaltende  Übersicht  der  Zählungsergebnisse  nebst  den  von  den  Bundesstaaten
  erlassenen  Ausführungsvorschriften  bis  zum  15.  Oktober  1915,  die  endgültige
Zusammenstellung  bis  zum  15.  November  1915  einzusenden.

#§4.  Wer  vorsätzlich  eine  Anzeige,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung
aufgefordert  wird,  nicht  erstattet  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis
zu  zehntausend  Mark  bestraft;  auch  kann  Vieh,  dessen  Vorhandensein  verschwiegen
worden  ist,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.

89.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

 

 

1)  Hier  nicht  abgedruckt.

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