Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
bekreffend die Dienstanweisung für die Visitation der Privatirrenanstalten. 
Vom 26. März 1890. 
Unter Hinweisung auf §. 7 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
18. Oktober 1873 (Reg. Blatt S. 398), betreffend den Betrieb und die Ueberwachung 
von Privatirrenanstalten, wird hiemit für die Visitation der Privatirrenanstalten die 
hienach folgende Dienstanweisung erteilt und dieselbe zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 26. März 1890. 
Schmid. 
Dienstanweisung 
für die Bisitation der Privatirrenanstalten. 
§. 1 
Die regelmäßigen Bisitationen sind durch die Oberamtsärzte oder deren besonders 
beauftragte Stellvertreter, insoweit nicht im Einzelfalle andere Bestimmungen getroffen 
werden, alljährlich zweimal — einmal im Sommer und einmal im Winter — und zwar 
stets in einer für den Inhaber der Anstalt und das von demselben angestellte Personal 
unvermutheten Weise vorzunehmen. 
Bei Anstalten, welche nicht schon früher der Visitation unterworfen waren, hat der 
Oberamtsarzt vor der Vornahme der ersten Besichtigung die Entschließung des K. Me- 
dizinalkollegiums, Abtheilung für die Staatskrankenanstalten, einzuholen. 
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Der Visitator hat nach seiner Ankunft in der Anstalt den Vorstand derselben oder 
dessen Stellvertreter von seiner Anwesenheit in Kenntniß zu setzen und zutreffendenfalls 
auch den ökonomischen Verwalter, sowie den nicht in der Anstalt wohnenden behandelnden 
oder den dieselbe regelmäßig beaufsichtigenden Arzt (reine Pfleganstalten für unheilbare 
Kranke) zur Theilnahme an der VBisitation auffordern zu lassen, übrigens unabhängig 
von dem Erfolg dieser Einladung unter Zurhandnahme des dem Anstalts-Inhaber aus- 
gestellten Konzessionsdekrets sofort mit der Vornahme der Visitation zu beginnen und 
zunächst die Krankenräume und wirthschaftlichen Gelasse, oder bei größeren Anstalten 
wenigsteus einige derselben (Abtheilungen für unruhige und unreinliche Kranke, Speise-
	        
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