Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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S. 7. 
Ein Hauptaugenmerk hat der Visitator auf die ausreichende Versorgung der Anstalt 
mit Trink= und Nutzwasser, die Wirthschaftsräume, Küche, Vorrathskammern, Keller, auf 
die Viktualien, Getränke, Speisen, Kostordnung, etwa vorhandene Bäckerei, Schlächterei, 
ferner auf die Vorräthe an Leib= und Bettwäsche, die Waschküche u. s. w., das vor- 
handene Wirthschaftspersonal, sowie auf das Leichen= und Sektionslokal zu richten. 
S. 8. 
In Bezug auf die Lage der Anstalt und ihrer Zubehörden zu der Umgebung ist 
ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob die Art ihrer Abscheidung von angren- 
zenden Grundstücken und von dem allgemeinen Verkehr keine Veranlassung zu Ausstellungen 
darbietet. 
Auch der bauliche Zustand der Anstalt und deren Einrichtungen in sanitärer Hin- 
sicht, insbesondere Entwässerung, Entfernung unreiner Abgänge (Latrinenwesen, Kanali- 
sation) müssen jedesmal in den Umfang der örtlichen Visitation einbegriffen werden. 
Ebenso ist darauf zu achten, ob die baulichen Einrichtungen die Rettung der Kranken 
im Falle eines Brandes sicher stellen, sowie ob, soweit dies der Umfang der Anstalt er- 
forderlich macht, geeignete Einrichtungen zur Verhütung oder Bekämpfung eines Brand- 
ausbruchs und zur schleunigen Bergung der Kranken im Brandfall getroffen sind. 
§. 9. 
Nach Beendigung der in den vorstehenden Paragraphen näher dargelegten Theile des 
Visitationsgeschäfts (siehe übrigens §. 6) hat der Visitator die Aufnahmeliste dahin zu 
prüfen, 
1) ob ihr Inhalt im allgemeinen den Vorschriften in §. 3 der Verfügung vom 
18. Oktober 1873 entspricht und ob dieselbe bis auf die neueste Zeit fortgeführt ist, 
2) ob vorgekommene Selbstmorde von Kranken und jede zur Ausführung gelangte 
Flucht zur Anzeige bei den Behörden gebracht, 
3) ob in der Anstalt sonst vorgekommene Todesfälle bei Kranken rechtzcitig (§. 5 
der Verfügung vom 18. Oktober 1873) zur Kenntniß des Oberamtsarztes gebracht und 
4) ob bezüglich ungeheilt aus der Anstalt entlassener Kranker die Vorschrift in 
Punkt 3 der Ministerialverfügung vom 4. Juli 1872 (Reg. Blatt S. 238), wonach von 
jeder derartigen Entlassung dem betreffenden Oberamte Anzeige zu erstatten ist, befolgt 
worden sei.
	        
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