Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Art. 5. 
Vorarbeiten sind auszuführen und es kommen hiefür in Verwendung: 
a) zu einer direkten Verbindungsbahn zwischen Untertürkheim und Zuffenhausen 
20 000 .A, 
zu einer direkten Verbindungsbahn zwischen Zuffenhausen und der 
Eisenbahnstation Hasenberg und für die Erweiterung der letz- 
teren Statio NNN 
b) für ein zweites Geleise auf der Bahnstrecke Hasenberg—Böblingen. 10000 4 
zusammen 40000 
Art. 6. 
An den Kosten der in Art. 3 bezeichneten Bauten sind die Kaufschillinge für die 
Bauplätze der Gebäude, sowie für die Grundflächen der Stationen wie bisher von der 
Grundstocksverwaltung zu bestreiten. 
Aus verfügbaren Mitteln der Restverwaltung werden bestimmt: 
für die Bahn von Honau nach Münsingen ein ürag zu den in Art. 1 vor- 
gesehenen Kosten von. .. . 2500000 , 
für die Bahn von Waldenburg nach aitiiban ein ö zu den in Art. 2 
vorgesehenen Kosten povo# 330000 4 
für die nach Art. 5 auszuführenden Vorarbeiten 40000 
Zur Deckung des weiteren Bedarfs nach Art. 1—4 sind Staatsanlehen unter mög- 
lichst günstigen Bedingungen auszunehmen. 
Gegenwärtiges Gesetz ist darch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der erforderlichen Staatsanlehen durch die 
ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung Unseres 
Finanzministeriums zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 10. Mai 1890. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwoy. Schmid.
	        
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