Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Zum Zweck der Besetzung anderer Fischwasser, sowie zur Streckung und Mastung 
in Fischteichen dürfen mit oberamtlicher Erlaubniß Fische unter dem vorgeschriebenen 
Mindestmaß gefangen, veräußert und versendet werden, ausgenommen während der für 
die betreffenden Fischarten vorgeschriebenen Schonzeit. Das öffentliche Feilbieten solcher 
Setzlinge im Umherziehen, sowie auf Märkten und in Verkaufslokalen ist verboten. 
Zu wissenschaftlichen Zwecken kann durch das Oberamt der Fang von Fischen, welche 
das Mindestmaß noch nicht erreicht haben, gestattet werden. 
IV. Schonvorschriften. 
8. 10. 
Regelmäßige Schonzeiten. 
Für die nachbenannten Fischarten, sowie für Krebse werden folgende Schonzeiten, 
wobei die Anfangs- und Endtage inbegriffen sind, festgesetzt: 
1) vom 1. März bis 30. April: 
für 
Aeschen, 
Rothfische und 
Regenbogenforellen; 
2) vom I. April bis 31. Mai: 
für 
Zander und 
Barsche; 
3) vom 1. Mai bis 30. Juni: 
für 
Karpfen, 
Barben, 
Brachsen, 
Orfen (Nerfling) und 
Schleien;
	        
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