Metadata : Die Diätenfrage im Reichstag und im Preußischen Landtag.

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ein  solcher  irgendwelche  Besoldung  erhalten,  so  steht  ihrer  Rechtmäßigkeit
  nichts  im  Wege.

Des  weiteren  ist  noch  zu  prüfen,  ob  der  Reichstag  oder  das
Preußische  Abgeordnetenhaus  vermöge  der  ihnen  über  ihre
Mitglieder  zustehenden  Disziplinargewalt  berechtigt  sind,  gegen
solche  Mitglieder,  die  Dartei=  oder  Drivatdiäten  in  Empfang
genommen  haben,  vorzugehen  ?).  An  sich  ist  durch  Artikel  78
Pr  VA.  und  durch  Artikel  27  RV.  den  beiden  Parlamenten  ein
ausschließliches  Recht  der  Selbstjustiz  in  internen  Angelegenheiten
  gewährt  worden  6).  In  ihren  Geschäftsordnungen,  die
nur  unwesentlich  von  einander  abweichen,  werden  als  Dissziplinarmaßregeln,
  Ordnungsruf,  Wortentziehung  und  Ausschluß
von  einer  Sitzung  genannt.  Es  fragt  sich  nun,  ob  mit  der  Bestimmung
  dieser  Disziplinarbefugnisse  die  Machtmittel  der
beiden  Darlamente  gegen  die  Resistenz  ihrer  Mitglieder  erschöpft
  sind,  oder  ob  Recht  und  Verfassung  eine  weitere  Ausdehnung
  ihrer  inneren  Autonomie  zulassen.

In  der  Theorie  stehen  sich  hier  besonders  die  Ansichten
von  Seydel  und  Mohl  scharf  gegenüber).

5)  Die  Stellung  des  Abgeordneten  gegenüber  dem  Parlament  läßt
sich  in  dieser  Hinsicht  vergleichen  mit  der  Stellung  eines  Beamten  gegenüber
  seiner  Disziplinarbehörde.  Aber  auch  sonst  weist  die  Stellung  der
Volksvertreter  eine  gewisse  Ahnlichkeit  mit  der  eines  Beamten  auf.  Wenn
man  ihn  natürlich  auch  nicht  als  Beamten  im  eigentlichen  Sinne  ansehen
darf,  so  kann  man  ihn  doch  mit  Hubrich  als  „den  Verwalter  eines
Inbegriffs  staatlicher  Geschäfte  ansehen“.

6)  Der  betreffende  Passus  stimmt  in  beiden  Verfassungen  wörtlich
überein.

7)  Vgl.  zu  den  folgenden  Ausführungen  Hubrich,  Die  parlamentarische
  Redefreiheit,  S.  444  ff.  —  Da  sich  in  dieser  Beziehung  sowohl
die  Verfassungen  wie  die  Geschäftsordnungen  in  allen  wesentlichen  Punkten
vollkommen  decken,  so  gelten  die  folgenden  Ausführungen  auch  für  das
Preußische  Abgeordnetenhaus.