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ein solcher irgendwelche Besoldung erhalten, so steht ihrer Rechtmäßigkeit
nichts im Wege.
Des weiteren ist noch zu prüfen, ob der Reichstag oder das
Preußische Abgeordnetenhaus vermöge der ihnen über ihre
Mitglieder zustehenden Disziplinargewalt berechtigt sind, gegen
solche Mitglieder, die Dartei= oder Drivatdiäten in Empfang
genommen haben, vorzugehen ?). An sich ist durch Artikel 78
Pr VA. und durch Artikel 27 RV. den beiden Parlamenten ein
ausschließliches Recht der Selbstjustiz in internen Angelegenheiten
gewährt worden 6). In ihren Geschäftsordnungen, die
nur unwesentlich von einander abweichen, werden als Dissziplinarmaßregeln,
Ordnungsruf, Wortentziehung und Ausschluß
von einer Sitzung genannt. Es fragt sich nun, ob mit der Bestimmung
dieser Disziplinarbefugnisse die Machtmittel der
beiden Darlamente gegen die Resistenz ihrer Mitglieder erschöpft
sind, oder ob Recht und Verfassung eine weitere Ausdehnung
ihrer inneren Autonomie zulassen.
In der Theorie stehen sich hier besonders die Ansichten
von Seydel und Mohl scharf gegenüber).
5) Die Stellung des Abgeordneten gegenüber dem Parlament läßt
sich in dieser Hinsicht vergleichen mit der Stellung eines Beamten gegenüber
seiner Disziplinarbehörde. Aber auch sonst weist die Stellung der
Volksvertreter eine gewisse Ahnlichkeit mit der eines Beamten auf. Wenn
man ihn natürlich auch nicht als Beamten im eigentlichen Sinne ansehen
darf, so kann man ihn doch mit Hubrich als „den Verwalter eines
Inbegriffs staatlicher Geschäfte ansehen“.
6) Der betreffende Passus stimmt in beiden Verfassungen wörtlich
überein.
7) Vgl. zu den folgenden Ausführungen Hubrich, Die parlamentarische
Redefreiheit, S. 444 ff. — Da sich in dieser Beziehung sowohl
die Verfassungen wie die Geschäftsordnungen in allen wesentlichen Punkten
vollkommen decken, so gelten die folgenden Ausführungen auch für das
Preußische Abgeordnetenhaus.