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M 9.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 3. Juni 1890.
Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen. Vom 23. Mai 1890. — Gesetz,
betreffend die Kommnnalbesteuerung des Hausirgewerbebetriebs. Vom 23. Mai 1890. — Verfügung des Mini-
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend dien Abänderung
der inländischen Postordnung vom 14. März 1881. Vom 23. Mai 1890. — Verfügung des Ministeriums der
auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend die Abänderung der inländischen
Postordnung vom 14. März 1881. Vom 29. Mai 1890. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die
Hrrichtung riner bgsonderen Abtheilung bei dem Stenerkollegium für die Grund-, Gebäude= und Gewerbestener.
om .
Geseh, betreffend die Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen.
Vom 23. Mai 1890.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Beamte, welche in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben be-
schäftigt sind, erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls
dauernd dienstunfähig werden, als Pension sechsundsechzig zwei drittel Prozent ihres jähr-
lichen Diensteinkommens, soweit ihnen nicht nach anderweiter gesetzlicher Bestimmung ein
höherer Betrag zusteht.
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste er-
littenen Betriebsunfalls nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in ihrer Erwerbs-
fähigkeit beeinträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem Dienst als Pension: