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1) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im ersten Ab-
satze bezeichneten Betrag;
2) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchtheil
der vorstehend bezeichneten Pension, welcher nach dem Maße der verbliebenen Er-
werbsfähigkeit zu bemessen ist.
Steht solchen Personen nach anderweiter gesetzlicher Bestimmung ein höherer Betrag
zu, so erhalten sie diesen.
Nach dem Wegfall des Diensteinkommens sind den Verletzten außerdem die noch er-
wachsenden Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen.
Beamte im Sinne des Abs. 1 sind sämmtliche unter die Art. 1 und 118 des Be-
amtengesetzes vom 28. Juni 1876 fallenden Personen, sowie die dem Landjägerkorps an-
gehörenden Bediensteten an den gerichtlichen Strafanstalten und an amtsgerichtlichen
Gefängnissen.
Art. 2.
Die Hinterbliebenen solcher in Art. 1 bezeichneten Personen, welche in Folge eines
im Dienste erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind, erhalten:
1) als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung Anspruch auf
Sterbenachgehalt zusteht, den Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens, be-
ziehungsweise des einmonatlichen Ruhegehalts des Verstorbenen, jedoch mindestens
30 Mark;
2) eine Rente. Dieselbe beträgt
a. für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Prozent
des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter 160 Mark
und nicht mehr als 1600 Mark;
für jedes Kind bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder bis zur
etwaigen früheren Verheirathung, sofern die Mutter lebt, fünfundsiebzig Pro-
zent der Wittwenrente und, sofern die Mutter nicht lebt, die volle Wittwenrente;
für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war,
für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit zwanzig
Prozent des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter 160 Mark
und nicht mehr als 1600 Mark; sind mehrere derartige Berechtigte vorhan-
den, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.
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