Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Die Renten dürfen zusammen sechzig Prozent des Diensteinkommens nicht über— 
steigen. Ergibt sich ein höherer Betrag, so haben die Ascendenten nur insoweit einen 
Anspruch, als durch die Renten der Wittwe und der Kinder der Höchstbetrag der Rente 
nicht erreicht wird. Soweit die Renten der Wittwe und der Kinder den zulässigen Höchst- 
betrag überschreiten, werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt. 
Steht nach anderweiter gesetzlicher Bestimmung den Hinterbliebenen ein höherer 
Betrag zu, so erhalten sie diesen. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall 
eschlossen worden ist. 
geschloss st Art. 3. 
Als Diensteinkommen, welches der Berechnung der in Art. 1 und 2 bezeichneten 
Bezüge zu Grund zu legen ist, gilt das gesammte von den Beamten zuletzt bezogene 
dienstliche Einkommen mit Ausnahme derjenigen Nebenbezüge, welche einen Ersatz für 
Dienst= oder Repräsentationsaufwand bilden. 
Erreicht das Diensteinkommen nicht den von der höheren Verwaltungsbehörde nach 
Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene festgesetzten ortsüblichen Taglohn gewöhn- 
licher Tagarbeiter (§. 8 des Reichsgesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, 
vom 15. Juni 1883, Reichsgesetzblatt S. 73), so ist der letztere der Berechnung zu Grunde 
zu legen. 
Bleibt bei den Beamten, welche nicht mit Pensionsberechtigung angestellt sind, die 
nach vorstehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu legende Summe unter 
dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solche Beamte nach den 
bestehenden Grundsätzen zuerst mit Pensionsberechtigung angestellt werden können, so ist 
der letztere Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen. 
Art. 4. 
Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfall des Diensteinkommens, der Bezug 
der Wittwen= und Waisenrente, sowie der Rente der Ascendenten mit dem Ablauf des 
Sterbenachgehalts, oder, soweit solcher nicht gewährt wird, mit dem auf den Todestag 
des Verunglückten folgenden Tage. 
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung einer 
Krankenkasse oder der Gemeindekrankenversicherung an, so wird bis zum Ablauf der drei- 
zehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls die Pension und der Ersatz der Kosten
	        
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