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des Heilverfahrens um den Betrag der von der Krankenkasse oder der Gemeindekranken-
versicherung geleisteten Krankenunterstützung gekürzt. Der Anspruch auf das Sterbegeld
(Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1) und vom Beginne der vierzehnten Woche ab auch der Anspruch
auf die Pension und auf den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens (Art. 1) geht bis
zum Betrage des von der Krankenkasse gezahlten Sterbegeldes beziehungsweise bis zum
Betrage der von dieser gewährten weiteren Krankenunterstützung auf die Krankenkasse
über. Als Werth der freien ärztlichen Behandlung, der Arznei und der Heilmittel (§.6
Abs. 1 Ziff. 1 des Krank sicherungsgesetzes) gilt die Hälfte des gesetzlichen Mindest-
betrages des Krankengeldes.
Art. 5.
Ein Anspruch auf die in den Art. 1 und 2 bezeichneten Bezüge besteht nicht, wenn
der Verletzte den Unfall (Art. 1) vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat,
wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Pensionsanspruchs
gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in einem
öffentlichen Dienstzweige aberkannt worden ist.
Gegenüber von Beamten, bei welchen die Dienstentlassung ohne förmliches Dis-
ziplinarverfahren erfolgt, ist das Zutreffen der in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
für den Verlust des Anspruchs vor der Verfügung der Dienstentlassung auf Grund einer
Untersuchung, in welcher dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben ist, sich über die ihm
zur Last gelegte Verletzung seiner amtlichen Pflichten zu verantworten, durch die oberste
Dienstaufsichtsbehörde festzustellen. Gegen deren Feststellung ist Rechtsbeschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zulässig (Art. 13 und 60 des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege vom 16. Dezember 18706).
Art. 6.
Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung nicht von Amts-
wegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem
Eintritt des Unfalls bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde an-
zumelden.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zu-
gleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar
geworden sind, oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch
außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist.