Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten einer 
vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Betheiligten ist 
Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung 
zu wahren. 
Att. 7. 
Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die nach Art. 1 und 2 
zu gewährenden Bezüge die gesetzlichen Bestimmungen über den Ruhegehalt der Staats- 
beamten und die Pensionen für die Wittwen und Waisen der Staatsbeamten An- 
wendung. 
Die nach Art. 1 und 2 dieses Gesetzes zu gewährenden Pensionen und Renten treten 
an die Stelle desjenigen Ruhegehalts, beziehungsweise derjenigen Wittwen= und Waisen- 
pensionen, welche den Betheiligten auf Grund anderweiter gesetzlicher Bestimmung zu- 
stehen, soweit nicht die letzteren Beträge die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden 
Bezüge übersteigen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abf. 3). 
Die in den Art. 55 und 56 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 bezeichneten 
Ansprüche der Wittwen und hinterbliebenen Kinder der bei der Wittwenkasse der Civil- 
staatsdiener oder bei der Wittwenkasse der Lehrer (Beamtengesetz Art. 57) betheiligten, 
von einem Betriebsunfall (Art. 1) betroffenen Beamten gehen, soweit sie die nach Maß- 
gabe des gegenwärtigen Gesetzes zu gewährenden Beziüge nicht übersteigen, auf die Staats- 
kasse über. 
Art. 8. 
Die in den Art. 1 und 2 bezeichneten Personen können einen Anspruch auf Ersatz 
des durch den Unfall (Art. 1) erlittenen Schadens gegen den Staat überhaupt nicht und 
gegen die Betriebsleiter, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiter- 
aufseher derjenigen Betriebsverwaltung, in deren Dienst sie den Unfall erlitten haben, 
nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß 
diese den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. 
Der hiernach zulässige Anspruch geht in Höhe der den Entschädi öberechtigten 
auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder anderweiter gesetzlicher Vorschrift (Art. 1 und 2) 
vom Staat oder den in Art.7 erwähnten Wittwenkassen zu zahlenden Beträge auf den 
Staat, beziehungsweise diese Kassen über. 
 
	        
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