Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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„Ich  gelobe  vor  Gott,  des  mir  befohlenen  Dienstes  mit  Sorgfalt  und  Treue  in
Uebereinstimmung  mit  dem  evängelischen  Bekenntniß  zu  warten  und  gewissenhaft
darauf  zu  achten,  daß  alles  ehrlich  und  ordentlich  zugehe  in  der  Gemeinde  zu

deren  Besserung.“
6S.  14.

Beanstandungen  des  Wahlverfahrens  oder  der  Befähigung  eines  Gewählten  (§.  8)
können  nur  binnen  einer  sechstägigen  Frist,  von  der  im  8.  13  vorgesehenen  Verkündigung
des  Wahlergebnisses  an  gerechnet,  bei  dem  Kirchenconvent,  später  bei  dem  Parrgemeinderath
  erhoben  werden,  welcher  in  erster  Instanz  über  dieselben  entscheidet.  Eine  Cntscheidung
in  zweiter  und  letzter  Instanz,  kommt  der  Oberkirchenbehörde  zu.

8.  15.

Die  Wahl  der  Aeltesten  geschieht  auf  sechs  Jahre;  nach  drei  Jahren  tritt  die  erstmals
durch  das  Loos  zu  bestimmende  Hälfte  und  nach  drei  weiteren  Jahren  die  andere  Hälfte
aus.  Die  Austretenden  sind  wieder  wählbar.  Einzelne  in  der  Zwischenzeit  durch  Tod  oder
sonst  (s.  16)  abgebende  Aelteste  werden  durch  die  Nächsten  in  der  bei  der  Wahl  gefallenen
Stimmenzahl  ersetzt.

S.  16.
Außer  dem  freiwilligen  Rücktritt  erfolgt  die  Entlassung  eines  Aeltesten:

1)  wegen  jedes  die  Wählbarkeit  in  den  Pfarrgemeinderath  aufhebenden  Grundes;

2)  wegen  erwiesener  Dienstuntüchtigkeit  in  Folge  geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen;

3)  wegen  beharrlicher  Vernachläßigung  des  Berufs  und  sonstiger  Pflichtwidrigkeit;

Ueber  Entlassung  eines  Aeltesten  in  den  vorerwähnten  Fällen  entscheidet  bis  auf  Weiteres
  die  Oberkirchenbehörde.

Von  dem  Geschäfte  des  Pfarrgemeinderaths  und  den  Pflichten
der  Kirchenältesten.
8.  17.
Den  Vorfitz  im  Gemeinderath  fuüͤhrt  der  Pfarrer.
s.  18.

In  Verbinderungsfällen  ist  Stellvertreter  des  Vorsitzenden,  wo  mehrere  Geistliche  find,
der  nächstfolgende  ordentliche  Geistliche,  sonst  derienige,  welcher  auch  in  den  übrigen  Amtsverrichtungen
  den  Pfarrer  vertritt.  Der  Pfarrgehülfe  nimmt,  wo  er  nicht  als  Vertreter  des
Pfarrers  anwesend  ist,  an  den  Verhandlungen  nur  mit  berathenrer  Stimme  Tpeil.