184 Beiträge zur Lehre von den dinglichen Gewerbsrechten:
ieht, sondern daß auf einseitigen Antrag eines
ich berechtigt Glaubenden die weiteren Erhebungen
vom Gerichte aus eigener Thätigkeit gepflogen
werden: daß daher die Nachweise des Rechtesnicht
blos von dem angeblich Berechtigten beizubringen,
sondern auch von Amtswegen aufzusuchen
sind: daß aber der Ausspruch in diesem Verfahren
darüber, ob ein Gewerbe ein dingliches sei, nur
die Natur einer gerichtlichen Beurkundung,
eines gerichtlichen Zeugnisses, sohin eines Geschäfts
der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat; daß mithin
dem Gerichtsbeschlusse eine Rechtskraft
nicht zukömmt, für einen Gleichberechtigten ein
Nachtheil hieraus nicht erwächst.
Daraus folgt nun weiter:
1) Im Konstatirungs-Verfahren kann nur
a) entweder beurkundet werden, daß das Gewerbe
ein dingliches (real im engeren Sinne oder radizirt)
sei; b) oder das Gesuch um Konstatirung
ist abzuweisen;
2) Ergänzung des Beweises durch Erfüllungseid
des Gesuchstellers findet mithin nicht statt,
sondern so lange sich der Richter von der Hinlänglichkeit
der ihm vorgelegten und der von ihm
von Amtswegen beigeschafften Beweismittel nicht
Üüberzeugt, weist er das Gesuch ab.
3) Es gibt hier aber auch keine Eventual-Maxime;
vielmehr kann der Gesuchsteller jeverzeit,
es mag das Verfahren noch im Laufe, oder ein
abweisender Beschluß schon erfolgt sein, bessere
Beweismittel beibringen. Da die Abweisung keine
Rechtskraft erlangt, so ist sie immer nur als zur
Zeit geschehen zu betrachten, und hindert also
nicht eine wiederholte Anbringung desselben Gesuchs
gestützt auf bessere Beweiömittel, die entweder
für sich oder in Verbindung mit den früheren
den Richter von dem Begründetsein des Gesuchs
zu überzeugen im Stande sind.