Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

184  Beiträge  zur  Lehre  von  den  dinglichen  Gewerbsrechten:

ieht,  sondern  daß  auf  einseitigen  Antrag  eines
ich  berechtigt  Glaubenden  die  weiteren  Erhebungen
vom  Gerichte  aus  eigener  Thätigkeit  gepflogen
werden:  daß  daher  die  Nachweise  des  Rechtesnicht
  blos  von  dem  angeblich  Berechtigten  beizubringen,
  sondern  auch  von  Amtswegen  aufzusuchen
sind:  daß  aber  der  Ausspruch  in  diesem  Verfahren
darüber,  ob  ein  Gewerbe  ein  dingliches  sei,  nur
die  Natur  einer  gerichtlichen  Beurkundung,
eines  gerichtlichen  Zeugnisses,  sohin  eines  Geschäfts
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  hat;  daß  mithin
  dem  Gerichtsbeschlusse  eine  Rechtskraft
nicht  zukömmt,  für  einen  Gleichberechtigten  ein
Nachtheil  hieraus  nicht  erwächst.
Daraus  folgt  nun  weiter:

1)  Im  Konstatirungs-Verfahren  kann  nur
a)  entweder  beurkundet  werden,  daß  das  Gewerbe
ein  dingliches  (real  im  engeren  Sinne  oder  radizirt)
  sei;  b)  oder  das  Gesuch  um  Konstatirung
ist  abzuweisen;

2)  Ergänzung  des  Beweises  durch  Erfüllungseid
  des  Gesuchstellers  findet  mithin  nicht  statt,
sondern  so  lange  sich  der  Richter  von  der  Hinlänglichkeit
  der  ihm  vorgelegten  und  der  von  ihm
von  Amtswegen  beigeschafften  Beweismittel  nicht
Üüberzeugt,  weist  er  das  Gesuch  ab.

3)  Es  gibt  hier  aber  auch  keine  Eventual-Maxime;
  vielmehr  kann  der  Gesuchsteller  jeverzeit,
es  mag  das  Verfahren  noch  im  Laufe,  oder  ein
abweisender  Beschluß  schon  erfolgt  sein,  bessere
Beweismittel  beibringen.  Da  die  Abweisung  keine
Rechtskraft  erlangt,  so  ist  sie  immer  nur  als  zur
Zeit  geschehen  zu  betrachten,  und  hindert  also
nicht  eine  wiederholte  Anbringung  desselben  Gesuchs
  gestützt  auf  bessere  Beweiömittel,  die  entweder
  für  sich  oder  in  Verbindung  mit  den  früheren
  den  Richter  von  dem  Begründetsein  des  Gesuchs
  zu  überzeugen  im  Stande  sind.