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selbe ist jedoch befugt, nach Verständigung mit dem Mitvorsitzenden die Behandlung
einzelner Berathungsgegenstände auch einem anderen Mitglied, insbesondere in schultechnischen
Fragen einem anderen Geistlichen oder einem Lehrer, zu übertragen.
8. 12.
Die Aufstellung eines Gemeindebeamten zur Führung des Protokolls (Art. 7 Abs. 3)
setzt dessen Einwilligung, sowie die Zustimmung des Gemeinderaths voraus.
§. 13.
8—
Unter die Bestimmungen des Art. 9 fallen auch die Mitglieder der für freiwillige
Confessionsschulen errichteten Ortsschulbehörde (Art. 4).
. 14.
Die Bestimmungen des Gesetzes finden auch auf diejenigen Gemeinden Anwendung,
welche von der Ausnahmebestimmung in Art. 92 des Gesetzes, betreffend die Vertretung
der evangelischen Kirchengemeinden ꝛc., vom 14. Juni 1887 (Reg. Blatt S. 237 ff.) und
in Art. 67 des Gesetzes, betreffend die Vertretung der katholischen Pfarrgemeinden ꝛc., von
demselben Tage (Reg. Blatt S. 272 ff.) Gebrauch gemacht haben.
Bezüglich der israelitischen Schulen verbleibt es bei der bestehenden Einrichtung.
Die geltenden Vorschriften sind enthalten in der Verfügung des Ministeriums des Innern
vom 30. Juli 1829 zur Vollziehung der zweiten Abtheilung des Gesetzes vom
25. April 1828, das israelitische Volksschulwesen betreffend, (Reg. Blatt S. 313 ff.), in
dem Normalerlaß vom 2. September 1831 (I. Erg. Bd. z. Reg.-Blatt S. 342) und in der
Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Anordnung und
Beaufsichtigung des israelitischen Religionsunterrichts in der Schule, vom 8. Mai 1851
(Reg. Blatt S. 156 ff.). 6
S. 15.
Die erstmaligen Wahlen für die Ortsschulbehörden sind sofort nach der Beendigung
der nächsten Wahlen in den Gemeinderath vorzunehmen.
Die näheren Bestimmungen über die Vorbereitung der Wahlen für die Ortsschulbehörden
werden durch die Oberschulbehörde an die Bezirksschulbehörden erlassen werden.
Stuttgart, den 13. November 1891.
Sarwoy.
Gedruckt bei G. Hasselbrinkt (Chr. Scheufele).