Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

278

selbe  ist  jedoch  befugt,  nach  Verständigung  mit  dem  Mitvorsitzenden  die  Behandlung
einzelner  Berathungsgegenstände  auch  einem  anderen  Mitglied,  insbesondere  in  schultechnischen
  Fragen  einem  anderen  Geistlichen  oder  einem  Lehrer,  zu  übertragen.
8.  12.
Die  Aufstellung  eines  Gemeindebeamten  zur  Führung  des  Protokolls  (Art.  7  Abs.  3)
setzt  dessen  Einwilligung,  sowie  die  Zustimmung  des  Gemeinderaths  voraus.
§.  13.
8—
Unter  die  Bestimmungen  des  Art.  9  fallen  auch  die  Mitglieder  der  für  freiwillige
Confessionsschulen  errichteten  Ortsschulbehörde  (Art.  4).
.  14.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  finden  auch  auf  diejenigen  Gemeinden  Anwendung,
welche  von  der  Ausnahmebestimmung  in  Art.  92  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vertretung
der  evangelischen  Kirchengemeinden  ꝛc.,  vom  14.  Juni  1887  (Reg.  Blatt  S.  237  ff.)  und
in  Art.  67  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vertretung  der  katholischen  Pfarrgemeinden  ꝛc.,  von
demselben  Tage  (Reg.  Blatt  S.  272  ff.)  Gebrauch  gemacht  haben.

Bezüglich  der  israelitischen  Schulen  verbleibt  es  bei  der  bestehenden  Einrichtung.
Die  geltenden  Vorschriften  sind  enthalten  in  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  30.  Juli  1829  zur  Vollziehung  der  zweiten  Abtheilung  des  Gesetzes  vom
25.  April  1828,  das  israelitische  Volksschulwesen  betreffend,  (Reg.  Blatt  S.  313  ff.),  in
dem  Normalerlaß  vom  2.  September  1831  (I.  Erg.  Bd.  z.  Reg.-Blatt  S.  342)  und  in  der
Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  betreffend  die  Anordnung  und
Beaufsichtigung  des  israelitischen  Religionsunterrichts  in  der  Schule,  vom  8.  Mai  1851
(Reg.  Blatt  S.  156  ff.).  6

S.  15.

Die  erstmaligen  Wahlen  für  die  Ortsschulbehörden  sind  sofort  nach  der  Beendigung
der  nächsten  Wahlen  in  den  Gemeinderath  vorzunehmen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Vorbereitung  der  Wahlen  für  die  Ortsschulbehörden
  werden  durch  die  Oberschulbehörde  an  die  Bezirksschulbehörden  erlassen  werden.

Stuttgart,  den  13.  November  1891.
Sarwoy.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinkt  (Chr.  Scheufele).