Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

104

Art.  171.  Wenn  eine  Kommamditgesellschaft  aufgelöst  wird,  oder  wenn  ein  Kommanditist
  mit  seiner,  ganzen  Einlage  oder  mit  einem  Thelle  derselben  auoscheidet,  so
müssen  diese  Thatsachen  in  das  Handelsregister  eingetragen  werden.

Bei  der  Bekanntmachung  unterbleib:  die  Bezeichnung  des  Kommanditisten  und  die
Angabe  des  Betrages  der  Einlage.

Die  Bestimmungen  des  Art.  129  kommen  auch  hier  zur  Anwendung.

Art.  172.  Was  bel  der  offenen  Gesellschaft  über  die  Art  der  Auselnandersetzung
(Art.  130,  131  und  132),  über  die  Liqguidation  und  über  die  Verjährung  der  Klagen
gegen  die  Gesellschafter  bestimmt  ist,  gilt  auch  bei  der  Kommanditzesellschaft  in  Betreff
aller  Gesellschafter.

Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  insbesondere.

Art.  173.  Das  Kapital  der  Kommanditisten  kann  in  Akiien  oder  Aktienantbeile
zerlegt  werden.

Die  Aktien  oder  Aktienantheile  müssen  auf  Namen  lauten.  Sie  müssen  auf  einen
Betrag  von  mindestens  zweihundert  Vereinsthalern  gestellt  werden,  wenn  nicht  die  Landesgesete
  nach  Maaßgabe  der  besonderen  örtlichen  Bedürfnisse  einen  geringeren  Betrag
gestatlen.

Aktien  oder  Aktienantheile,  welche  auf  Inhaber  lauten,  oder  welche  auf  einen  ge.
ringeren  als  den  gesetlich  bestimmten  Betrag  gestellt  werden,  sind  nichtig.  Die  Ausgeber
  solcher  Aktlen  oder  Aktienantheile  sind  den  Besipern  für  allen  durch  die  Ausgabe
verursachten  Schaden  solidarisch  verhaftet.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  von  Promessen  und  Interimsscheinen.

Art  174.  Kommamditgesellschaften  auf  Aktien  können  nur  mitl  staatlicher  Genehmigung
  errichtet  werden.

Ueber  die  Errichtung  und  den  Inhalt  des  Gesellschaftovertrags  muß  eine  gerlchtliche
  oder  notarlelle  Urkunde  aufgenommen  werden.  Zur  Aktienzeichnuug  genügt  eine
schriftliche  Erklärung.

Art.  175.  Der  Gesellschaftsvertrag,  dessen  Genehmigung  erfolgen  soll,  muß  enthalten:


1)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  persönlich  haftenden  Gesellschafters;


2)  die  Flrma  der  Gesellschaft  und  den  Ort,  wo  sie  ihren  Sit  hat;

3)  den  Gegenstand  des  Unternehmens;

4)  die  Zeltdauer  des  Unternehmens,  im  Fall  dasselbe  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt
  sein  soll;