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Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 265
stehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch
nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falles
angemessene Frist.
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag
mmt, so beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage.
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so
ist anzunehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer
vereinbart sei.
§ 569. 570.] Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit
welchem die Ladezeit enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt
ie Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablaufe der Ladezeit.
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung
beginnt die Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter
erklärt hat, daß die Ladezeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann
on innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklären, an welchem
age er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist
-um Ablaufe der Ladezeit und zum Beginne der Ueberliegezeit eine
neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich.
8§570. 1571.] Nach dem Ablaufe der Ladezeit oder, wenn
eine Ueberliegezeit vereinbart ist, nach dem Ablaufe der Ueberliegezeit
ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung noch länger
zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten,
pätestens drei Tage vor dem Ablaufe der Ladezeit oder der Ueber—
legezeit dem Befrachter erklären. ·
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nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem
age der Abgabe der Erklärung drei Tage verstrichen sind.
Fe Die in den Absätzen 1, 2 erwähnten drei Tage werden in allen
als ununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender
kl § 571. l572.] Die in den 88 569, 570 bezeichneten Erarungen
des Verfrachters sind an keine besondere Form gebunden.
in lert sich der Befrachter, den Empfang einer solchen Erklärung
ein Cenügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt,
zu lesssntlic Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten
tra 9 572. 1573.] Das Liegegeld ist, wenn es nicht durch Verg
bestimmt ist, nach billigem Ermessen zu bestimmen.
auf bierbei ist auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere
9 ie Heuerbeträge und die Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung
zu nehur den dem Verfrachter entgehenden Frachtverdienst, Rücksicht
besti