Contents : Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

90  I.  Das  Deutsche  Reich.

wert  der  Grundstücke  treten  können.  Der  von  der  Genossenschaftsversammlung
  gewählte  Vorstand  verwaltet
die  Genossenschaft,  die  die  zu  gewährenden  Renten  und
Entschädigungen  durch  die  Post  zahlt.  Die  verschiedenartigen
  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten  sollen  möglichst
alle  im  Vorstande  vertreten  sein.  —  Für  das  nicht  gewerbsmäßige
  Halten  von  BReittieren  oder  Fahrzeugen
sind  Zweiganstalten  errichtet,  welche  den  Genossenschaften
gewerbsmäßiger  Fuhrwerks=  und  Binnenschiffahrtsbetriebe
angegliedert  sind.  Die  Dienstverhältnisse  der  Genossenschaftsbeamten
  sind  ebenso  wie  die  der  Krankenhkassenbeamten
  eingehender  geregelt.

Die  versicherten  Arbeiter  sind  nicht  Mitglieder  der
Berufsgenossenschaften  und  tragen  zu  den  Lasten  der
letzteren,  abgesehen  davon,  daß  sie  zu  den  Krankenhkassen,
denen  die  Fürsorge  für  Verletzte  während  der  ersten
13  Wochen  überwiesen  bleibt,  neben  den  Unternehmern
Beiträge  leisten,  nichts  bei.  Uber  jeden  Betriebsunfall  hat
der  Unternehmer  binnen  drei  Tagen  eine  Unfallanzeige  zu
erstatten.  Die  Polizeibehörde  untersucht  darauf  den  Unfall
und  übersendet  die  N-liederschrift  darüber  dem  Versicherungsträger,
  auf  dessen  Ersuchen  der  Vorsitzende  des  Versicherungsamts
  den  gesamten  Sachverhalt  zu  erörtern  und  sich  gutachtlich
  zu  äußern  hat.  Zur  möglichsten  Herabminderung
der  Betriebsgefahren  ist  den  Berufsgenossenschaften  die
wichtige  Befugnis  erteilt,  Unfallverhütungsvorschriften  zu
erlassen,  sowohl  für  die  Unternehmer  als  für  die  Arbeiter.
Von  den  66  gewerblichen  Berufsgenossenschaften  hat  bisher
  der  größere,  von  den  48  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften
  der  Kleinere  Teil  solche  Vorschriften  erlassen
  und  zur  Uberwachung  der  Betriebe  299  „technische
Aufsichtsbeamte"  (BRevisionsingenieure  usw.)  angestellt.
Nach  einem  weiteren  Gesetze  soll  auch  Gefangenen  und
in  öffentlichen  Besserungs=  und  Zwangsanstalten  untergebrachten
  Personen  für  die  Folge  von  Unfällen,  die  sie
bei  einer  Tätigkeit  erleiden,  bei  deren  Ausübung  freie
Arbeiter  unfallversichert  sein  würden,  und  ihren  Hinterbliebenen
  von  dem  betreffenden  Staate  eine  Entschädigung
geleistet  werden.  Diese  Verpflichtung  Kann  landesgesetzlich
auf  andere  Stellen  übertragen,  auch  Können  Gemeinden
oder  andere  öffentlichrechtliche  Verbände,  die  Gefangenanstalten
  unterhalten,  zu  Beiträgen  herangezogen  werden.