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können, das Land fiel also, was etwa wenigstens noch übrig
blieb, an das Luͤneburgische Haus, das seit dem Anfang des
Dänischen Kriegs von der kaiserlichen Parthie war, und einst
gewiß wegen der Schulden, die innerhalb zwölf Jahren seit
der letzten großen Verwilligung der Stände weit über die damalige
Summe gestiegen waren, noch streuge Rechenschaft fodern
konnte. Welcher Verwirrung der Rechte und welcher
Verantwortung der Räthe sah man entgegen, wenn etwa der
Herzog, dessen Gesundheit so sehr geschwächt war, den der
zehrendste Kummer ganz niederdrückte, plbtzlich sterben sollte,
da Brandenburg und Chursachsen keiserliche Erspektanzbriefe
auf die braunschweigischen Reichslehen zum großen Nachtheil
des Lüneburgischen Hauses erhalten hatten "), und die Lüneburgischen
Prinzen, wenn ihre Erbschaft durch Prozesse oder
fremde Interessenten so sehr geschwächt werden sollte, noch weniger
sich bewegen lassen mochten, die binterlasene große
Schuldenlast zu uͤbernehmen.
Auch nur seit acht Jahren waren die Schulden um
eine Tonne Goldes nach der andern gestiegen **), in einer
germutter, zogen die Wittenb. Theologen bas Hauptverbrechen,
daß sse sich gegen das vierte Gebot versündigt habe. Acten der
Commissson, welche der Kaiser in dieser Sache verordnete, finden
ssch im zweiten Folioband der auf hiesiger Univ. Bibl. befindlichen
Handschriften des berühmten Matthias Hoe von
Hoenegg, S. 138 — 14.
*) Nach einer bei bunig (Reichsarch. Tom. VIII. S. 412)
befindlichen Urk. 13. Aug. 1625 erhielt Churf. Johann Georg
von Sachsen Anwartschaft auf alle Reichslehen des Herz. Friedr.
Ulr., welche nicht in der Sammtbelehnung mit Lüneburg begriffen
sepen, denn auf-diese, so heißt, es, in der kaiserl. Urk.,
habe erst jüngst Kaiser, Marimilian II. dem Churf. von Vrandenburg
Anwartschaft gegeben. Also wenigstens bie Chursächs.
Anwartschaft war zum Nachtheil des Lüneb. Hauses., .
«"«)Umnurswecvergrößcencummenanzufuhrea. too,ooo Thlr.