Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Sechster Band. (6)

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können,  das  Land  fiel  also,  was  etwa  wenigstens  noch  übrig
blieb,  an  das  Luͤneburgische  Haus,  das  seit  dem  Anfang  des
Dänischen  Kriegs  von  der  kaiserlichen  Parthie  war,  und  einst
gewiß  wegen  der  Schulden,  die  innerhalb  zwölf  Jahren  seit
der  letzten  großen  Verwilligung  der  Stände  weit  über  die  damalige
  Summe  gestiegen  waren,  noch  streuge  Rechenschaft  fodern
  konnte.  Welcher  Verwirrung  der  Rechte  und  welcher
Verantwortung  der  Räthe  sah  man  entgegen,  wenn  etwa  der
Herzog,  dessen  Gesundheit  so  sehr  geschwächt  war,  den  der
zehrendste  Kummer  ganz  niederdrückte,  plbtzlich  sterben  sollte,
da  Brandenburg  und  Chursachsen  keiserliche  Erspektanzbriefe
auf  die  braunschweigischen  Reichslehen  zum  großen  Nachtheil
des  Lüneburgischen  Hauses  erhalten  hatten  "),  und  die  Lüneburgischen
  Prinzen,  wenn  ihre  Erbschaft  durch  Prozesse  oder
fremde  Interessenten  so  sehr  geschwächt  werden  sollte,  noch  weniger
  sich  bewegen  lassen  mochten,  die  binterlasene  große
Schuldenlast  zu  uͤbernehmen.

Auch  nur  seit  acht  Jahren  waren  die  Schulden  um
eine  Tonne  Goldes  nach  der  andern  gestiegen  **),  in  einer

germutter,  zogen  die  Wittenb.  Theologen  bas  Hauptverbrechen,
daß  sse  sich  gegen  das  vierte  Gebot  versündigt  habe.  Acten  der
Commissson,  welche  der  Kaiser  in  dieser  Sache  verordnete,  finden
  ssch  im  zweiten  Folioband  der  auf  hiesiger  Univ.  Bibl.  befindlichen
  Handschriften  des  berühmten  Matthias  Hoe  von
Hoenegg,  S.  138  —  14.

*)  Nach  einer  bei  bunig  (Reichsarch.  Tom.  VIII.  S.  412)
befindlichen  Urk.  13.  Aug.  1625  erhielt  Churf.  Johann  Georg
von  Sachsen  Anwartschaft  auf  alle  Reichslehen  des  Herz.  Friedr.
Ulr.,  welche  nicht  in  der  Sammtbelehnung  mit  Lüneburg  begriffen
  sepen,  denn  auf-diese,  so  heißt,  es,  in  der  kaiserl.  Urk.,
habe  erst  jüngst  Kaiser,  Marimilian  II.  dem  Churf.  von  Vrandenburg
  Anwartschaft  gegeben.  Also  wenigstens  bie  Chursächs.
Anwartschaft  war  zum  Nachtheil  des  Lüneb.  Hauses.,  .

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