Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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Schũler  der  mathematischen  Abtheilung,  einschließlich  der  Handelsklasse,  von  dem  Rektor
dieser  Abtheilung,  die  Schüler  der  technischen  Abtheilung  von  dem  Direktor  der  Anstalt
auf  die  Schulgesetze  verpflichtet.

8.  19.

Ein  in  die  polytechnische  Schule  aufgenommener  ordentlicher  Schüler  bedarf,  um  von
der  Theilnahme  an  dem  einen  ovder  dem  anderen  der  für  den  betreffenden  Jahreskurs  in
dem  Lehrplan  der  Schule  vorgeschriebenen  Unterrichtsfächer  entbunden  zu  seyn,  einer  ausvrücklichen
  Dispensation,  welche  bei  Schülern  der  mathematischen  Abtheilung  und  der  Handelsklasse
  von  dem  Rektor  dieser  Abtheilung  nach  Rücksprache  mit  den  betheiligten  Lehrern,
bei  Schülern  der  technischen  Abtbeilung  von  dem  Direktor  der  Anstalt  nach  Rücksprache
mit  dem  Vorstand  der  betreffenden  Fachschule  ertheilt  werden  kann.

Den  in  die  Anstalt  zugelassenen  außerordentlichen  Schülern  dagegen  steht  die  Auswahl
  der  einzelnen  Unterrichtsfächer,  für  welche  sie  die  erforderlichen  Vorkenntnisse  nachgewiesen
  haben  (vergl.  §.  14,  Abs.  2)  frei.

8.  20.

Sämmtliche  Schüler  der  polytechnischen  Schule  haben  für  die  Theilnahme  am  Unterricht
  und  an  den  praktischen  Uebungen  bei  verselben  ein  angemessenes  Unterrichtsgeld
zu  entrichten,  dessen  Betrag  verschieden  ist,  je  nachdem  ein  Schüler  die  Austalt  für  einen
vollen  Unterrichtskurs  over  nur  für  einzelne  Unterrichtsfächer  besucht.

Außerdem  haben  die  Theilnehmer  an  den  praktischen  Uebungen  in  der  mechanischen
Werkstätte  und  im  chemischen  Laboratorium  für  verbrauchte  Materialen,  zerstörte  Utensilien
u.  dergl.  Ersatz  in  einem  angemessenen  Betrag  zu  leisten.

Eine  Rückerstattung  des  bezahlten  Unterrichts=  beziehungsweise  Ersatzgeldes  findet  bei
vorzeitigem  Austritt  eines  Schülers  nicht  statt.

8.  21.

Bei  nachgewiesener  Mittellosigkeit  kann  jedoch  Schülern,  welche  über  Fleiß  und  sittliches
  Verhalten  ein  gutes  Zeugniß  haben,  das  Unterrichts-,  wie  das  in  §.  20,  Abs.  2
erwähnte  Ersatzgeld  ganz  oder  theilweise  nachgelassen  werden.

8.  22.

Außerdem  werden  an  bedürftige  und  würdige  ordentliche  Schüler  der  polhtechnischen

Schule,  insbesondere  an  solche,  welche  sich  mit  Erfolg  dem  Studium  der  Chemie  oder