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die Bauern stutzig, derartige Kulturen zu unternehmen. Da heißt es: die Bauern
sollen sich wegen des Instanzenweges zur rechten Zeit melden, es fällt ihnen aber
oft erst ein, wenn die Zeit zum Pflanzen da ist, sich zu bewerben, und dann ist es
zu spät. Ich möchte deshalb meine Bitte noch einmal dahin präcisiren, daß möglichst
den kleinen Besitzern in kleinen Quantitäten gegen die Aushebungskosten aus
den Königlichen Forsten Pflanzen ohne die eben genannten Schwierigkeiten bewilligt
werden. (Sehr richtig und Bravol rechts.)
Regierungskommissar Oberlandforstmeister Donner: Ich bin nicht richtig verstanden
worden. Ich habe bereits gesagt, eine unentgeltliche Hergabe darf nicht
stattfinden. Die Aushebungskosten betreffen nur die Entnahme der Pflanzen, aber
diese selbst dürfen nicht unentgeltlich abgegeben werden. Ich glaube indessen, es
liegt eine Verwechselung vor. Die landwirthschaftliche Verwaltung unterstützt aus
einem ihr zur Verfügung stehenden Fonds die Aufforstungen, und sie bewilligt
häufig auch die Kosten zum Ankauf von Pflanzen. Solche Fälle hat der geehrte
Herr Redner wohl als eine unentgeltliche Abgabe im Auge. In diesen Fällen muß
die höhere Genehmigung zur Bewilligung der Geldunterstützung aus dem Centralfonds
allerdings nachgesucht werden. Hierbei aber ist die Forstverwaltung direkt
nicht betheiligt.
Präsident: Das Wort wird weiter nicht verlangt, ein Widerspruch wird nicht
erhoben: Titel 2 ist festgestellt.
Ich gehe über zu Titel 3. — Auch dieser ist ohne Widerspruch.
Dann gehe ich über zu Titel 4. — Hier hat das Wort der Abgeordnete
Knebel.
Abgecordneter Knebel: Meine Herren, die Gemeinden, die in der Nähe von
fiskalischen Waldungen liegen, haben früher ihr Streubedürfniß fast ausschließlich
mit Laub aus dem Walde gedeckt, das sie im Wege der Berechtigung bezogen haben.
Diese Berechtigungen sind fast alle abgelöst, das Streubedürfniß aber ist geblieben
und kann aus den kleinen Wirthschaften, um die es sich in diesen Fällen handelt, in
vollem Maße nicht gedeckt werden. Die Forstverwaltung hat diesen Verhältnissen
bisher Rechnung getragen, es ist fast überall Laub an die Betreffenden aus
fiskalischen Waldungen abgegeben worden, aber in manchen Fällen unterliegt
die Art dieser Abgebung doch einem Bedenken. Vielfach ist dieses Laub versteigert
worden, und das hat die Folge, daß in Zeiten der Noth das Laub sehr
viel theurer wird, als in gewöhnlichen Zeiten. Ich kann eine Ortschaft anführen,
die in dem Nothjahre 1893 den Wagen Laub mit 6½ Mark bezahlt hat, während
ihr bei der Ablösung seiner Zeit für den Wagen Laub 3 bis 4 Mark vergütet
worden sind. Das ist um so empfindlicher, als es gerade vorkommt in solchen
Jahren, wo ohnedies die Betreffenden sich in einer Nothlage befinden und als gerade
in diesen Jahren das Streubedürfniß größer ist als sonst. Ich weiß nun
nicht, ob es zulässig wäre, eine allgemeine Verfügung zu erlassen, wonach das Laub
ausschließlich gegen Taxe abzugeben sein würde. Jedenfalls hat die jetzige Art der
Versteigerung, die vielfach stattfindet, die Folge, daß die Betreffenden glauben, ihre
Nothlage solle benutzt werden, um einen höheren Preis für das Laub zu erzielen.
Meines Ermessens ist es nicht richtig, aber bei den einfachen Leuten können Sie
diese Auffassung nicht verwunderlich finden. Sie hat zur Folge, daß sehr vielfach
eine große Mißstimmung und Erbitterung Platz greist, namentlich mit Rücksicht auf
die stets lebendige Erinnerung, daß die Leute früher doch die Verechtigung am
Jahrb. d. Preuß. Forst= u. Jagdgesetzg. XXVII.