Full text : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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die  Bauern  stutzig,  derartige  Kulturen  zu  unternehmen.  Da  heißt  es:  die  Bauern
sollen  sich  wegen  des  Instanzenweges  zur  rechten  Zeit  melden,  es  fällt  ihnen  aber
oft  erst  ein,  wenn  die  Zeit  zum  Pflanzen  da  ist,  sich  zu  bewerben,  und  dann  ist  es
zu  spät.  Ich  möchte  deshalb  meine  Bitte  noch  einmal  dahin  präcisiren,  daß  möglichst
  den  kleinen  Besitzern  in  kleinen  Quantitäten  gegen  die  Aushebungskosten  aus
den  Königlichen  Forsten  Pflanzen  ohne  die  eben  genannten  Schwierigkeiten  bewilligt
werden.  (Sehr  richtig  und  Bravol  rechts.)

Regierungskommissar  Oberlandforstmeister  Donner:  Ich  bin  nicht  richtig  verstanden
  worden.  Ich  habe  bereits  gesagt,  eine  unentgeltliche  Hergabe  darf  nicht
stattfinden.  Die  Aushebungskosten  betreffen  nur  die  Entnahme  der  Pflanzen,  aber
diese  selbst  dürfen  nicht  unentgeltlich  abgegeben  werden.  Ich  glaube  indessen,  es
liegt  eine  Verwechselung  vor.  Die  landwirthschaftliche  Verwaltung  unterstützt  aus
einem  ihr  zur  Verfügung  stehenden  Fonds  die  Aufforstungen,  und  sie  bewilligt
häufig  auch  die  Kosten  zum  Ankauf  von  Pflanzen.  Solche  Fälle  hat  der  geehrte
Herr  Redner  wohl  als  eine  unentgeltliche  Abgabe  im  Auge.  In  diesen  Fällen  muß
die  höhere  Genehmigung  zur  Bewilligung  der  Geldunterstützung  aus  dem  Centralfonds
  allerdings  nachgesucht  werden.  Hierbei  aber  ist  die  Forstverwaltung  direkt
nicht  betheiligt.

Präsident:  Das  Wort  wird  weiter  nicht  verlangt,  ein  Widerspruch  wird  nicht
erhoben:  Titel  2  ist  festgestellt.

Ich  gehe  über  zu  Titel  3.  —  Auch  dieser  ist  ohne  Widerspruch.

Dann  gehe  ich  über  zu  Titel  4.  —  Hier  hat  das  Wort  der  Abgeordnete
Knebel.

Abgecordneter  Knebel:  Meine  Herren,  die  Gemeinden,  die  in  der  Nähe  von
fiskalischen  Waldungen  liegen,  haben  früher  ihr  Streubedürfniß  fast  ausschließlich
mit  Laub  aus  dem  Walde  gedeckt,  das  sie  im  Wege  der  Berechtigung  bezogen  haben.
Diese  Berechtigungen  sind  fast  alle  abgelöst,  das  Streubedürfniß  aber  ist  geblieben
und  kann  aus  den  kleinen  Wirthschaften,  um  die  es  sich  in  diesen  Fällen  handelt,  in
vollem  Maße  nicht  gedeckt  werden.  Die  Forstverwaltung  hat  diesen  Verhältnissen
bisher  Rechnung  getragen,  es  ist  fast  überall  Laub  an  die  Betreffenden  aus
fiskalischen  Waldungen  abgegeben  worden,  aber  in  manchen  Fällen  unterliegt
die  Art  dieser  Abgebung  doch  einem  Bedenken.  Vielfach  ist  dieses  Laub  versteigert
  worden,  und  das  hat  die  Folge,  daß  in  Zeiten  der  Noth  das  Laub  sehr
viel  theurer  wird,  als  in  gewöhnlichen  Zeiten.  Ich  kann  eine  Ortschaft  anführen,
die  in  dem  Nothjahre  1893  den  Wagen  Laub  mit  6½  Mark  bezahlt  hat,  während
ihr  bei  der  Ablösung  seiner  Zeit  für  den  Wagen  Laub  3  bis  4  Mark  vergütet
  worden  sind.  Das  ist  um  so  empfindlicher,  als  es  gerade  vorkommt  in  solchen
Jahren,  wo  ohnedies  die  Betreffenden  sich  in  einer  Nothlage  befinden  und  als  gerade
  in  diesen  Jahren  das  Streubedürfniß  größer  ist  als  sonst.  Ich  weiß  nun
nicht,  ob  es  zulässig  wäre,  eine  allgemeine  Verfügung  zu  erlassen,  wonach  das  Laub
ausschließlich  gegen  Taxe  abzugeben  sein  würde.  Jedenfalls  hat  die  jetzige  Art  der
Versteigerung,  die  vielfach  stattfindet,  die  Folge,  daß  die  Betreffenden  glauben,  ihre
Nothlage  solle  benutzt  werden,  um  einen  höheren  Preis  für  das  Laub  zu  erzielen.
Meines  Ermessens  ist  es  nicht  richtig,  aber  bei  den  einfachen  Leuten  können  Sie
diese  Auffassung  nicht  verwunderlich  finden.  Sie  hat  zur  Folge,  daß  sehr  vielfach
eine  große  Mißstimmung  und  Erbitterung  Platz  greist,  namentlich  mit  Rücksicht  auf
die  stets  lebendige  Erinnerung,  daß  die  Leute  früher  doch  die  Verechtigung  am

Jahrb.  d.  Preuß.  Forst=  u.  Jagdgesetzg.  XXVII.