Full text : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VII. Band. Das Verkehrswesen (1_7)

630  VI.  Abschnitt.  Der  Post-  und  elektrische  Nachrichtenschnellverkehr.

barte  Gebübr  zugelassen  wird  (meist  3  Minuten),  und  daß  bei  Überschreitung
  dieser  Dauer  die  Gebühr  von  neuem  zu  zablen  ıst.  Demnach
  sind  Zahl  und  Dauer  der  Gespräche  und  eine  beschränkte  Anzahl
von  Entfernungsstufen  im  Fernverkehr  als  Grundlage  der  Gebührenbemessung
  in  Anwendung.  Das  gilt  sowohl  für  den  internationalen  als
auch  für  den  innern  Fernverkehr.  Im  internationalen  Fernverkehr
werden  die  Tarife  natürlich  durch  Verträge  vereinbart,  und  deshalb
greift  hier  eine  besondere  Tarifbehandlung  Platz.

Im  Verkehr  von  Deutschland  mit  Frankreich  bestehen  z.  BB  —
abgesehen  vom  Grenzverkehr  —  2  deutsche  und  2  französische  Zonen
mit  den  Sätzen  3  M.  bis  6,50  M.  für  jedes  Gespräch.  Für  den  französisch-italienischen
  Verkehr  sind  3  italienische  und  ?  französische  Zonen
mit  Gesprächssätzen  von  3  bis  6  Frs.,  für  den  deutsch-niederländischen
Verkehr  4  Zonen  mit  Gesprächssätzen  von  1  bis  2,50  M.  vorgesehen.
Für  den  Grenzverkehr  sind  besondere  billigere  Sätze  vereinbart,  z.  B.
zwischen  Deutschland  und  Frankreich  1  M.  und  2  M.,  zwischen  Deutsch.-land
  und  den  Niederlanden  50  Pf.,  zwischen  Frankreich  und  Italien
1,20  M.

Im  inneren  Fernverkehr  ist  ebenfalls  der  Zonentarif  verbreitet.  Die
Schweiz  hat  z.  B.  drei  Zonen  —  bis  50  km,  bis  100  km  und  über
100  km  —  mit  den  Gesprächssätzen  von  20,  30  und  45  Centimes,
Italien  vier  Zonen  —  bis  100  km,  bis  250  km,  bis  400  km  und  über
400  km  —  mit  den  Gesprächssätzen  von  50  Üent,  1  Fr.,  1,50  Frs.  und
2  Frs.,  Österreich  vier  Zonen  —  bis  50,  100,  150  km  und  über  150  km  —
mit  den  Sätzen  von  60  Hellern,  1  Kr.,  1,60  Kr.  und  2  Kr.  Der  deutsche
Tarif  —  nach  der  Fernsprechgebührenordnung  vom  20.  Dez.  1899  und
ihren  Nachträgen  —  unterscheidet  6  Zonen  bis  25,  50,  100,  500,  1000
und  über  1000  km  mit  den  Gesprächsätzen  20  Pf.,  25  Pf.,  50  Pf,  ı  M.,
1,50  und  2  M.  Der  Entwurf  der  neuen  Fernsprechgebührenordnung
von  1909  wollte  noch  eine  Zone  von  über  100—250  km  mit  dem  Satze
von  75  Pf.  einschieben  und  statt  der  jetzigen  Stufe  von  über  500—1100
km  (1,50  M.)  zwei  Zonen  —  über  500—750  km  und  über  750—1000  km  —
mit  den  Sätzen  1,50  und  2  M.  einstellen;  bei  Entfernungen  über  1000  km
sollten  für  jede  angefangenen  weiteren  50  km  50  Pf.  mehr  erhoben
werden.  Für  besondere  Schnelligkeit  der  Bedienung  —  „dringende  Gespräche*“
  —  sind  natürlich  im  Fernverkehr  allgemein  erhöhte  Gebühren
zu  zahlen,  in  Deutschland  z.  B.  ebenso  wie  in  anderen  Ländern  das
Dreifache.

Im  Orts-  und  Nachbarortsverkehr  konnte  man  anfangs  Zahl  und  Dauer
der  Gespräche  nicht  zur  Grundlage  der  Gebührenbemessung  machen,  da
mangels  einer  brauchbaren  mechanischen  Zählvorrichtung  bei  der  Massenhaftigkeit
  des  Verkehrs  die  Zählung  und  Überwachung  der  einzelnen  Gespräche
  jedes  Teilnehmers  eine  ganz  unverhältnismäßige  Arbeit  verursachen