Berufung gegen Bescheide uͤ. bestrittene Eidesleistungen. 67
§S. 14 lit. 4: „Zuweilen läßt man des stärkeren Eindruckes
wegen das Krnuzifix vorstellen, Lichter anzünden
u. s. w.“ Die Worte: „zuweilen läßt man ..“
deuten offenbar auf eine ganz arbiträre Sache hin.
Noch mehr erhellt dieses aus einer Vergleichung
der beiden Stellen Kap. XIII §S. 1 Nr. 5 und 6
des Textes selbst; über die formula juramenti
soll der Richter sprechen und jede Partei zu appelliren
befugt sein; wo aber zu schwören sel, ob vor
demselben oder von entfernt wohnenden Parteien vor
einem dazu regquirirten Richter, ob im Gerichtslokale
selbst oder etwa in der Behausung der Partei,
bleibt zwar auch dem Richter zu bestimmen überlassen,
aber ohne daß hierüber von einer Berufun
Erwähnung geschähe; dieser Gegensatz ist gemig
bezeichnend für die ganze Auffassung der Gerichtsordnung.
Auch lehrt eine alltägliche Erfahrung,
daß das Verlangen, den Eid mit erhöhten Feierlichkeiten,
unter Zuziehung eines Geistlichen oder in
der Synagoge geschworen zu sehen, meistens eine
Erfindung der Chikane ist, um dem Gegner das
Mißtrauen in dessen Ehrlichkeit desto empfindlicher
fühlbar zu machen. Hat das Gesetz über dergleichen
Vorsichtsmaßregeln geschwiegen, so hat es gewiß keiner
Partei das Recht einräumen wollen, auf ihre
Einhaltung zu dringen, weder in erster noch in
einer höheren Instanz. Soll aber gleichwohl der
Oberrichter hiemit befaßt werden können, warum
nicht auch alsdann, wenn der Eid schon geschworen
ist? Eine vernünftige Partei, die schwören soll,
wird sich gewiß leicht und gerne in alle Anordnungen
des Unterrichters fügen; glaubt sie aber, seiner
zu weit reichenden Anforderung einen sicheren Trotz
bieten zu können, wohlan, so verweigere sie den Eid
und rufe in ihrer Appellation gegen das Endurtheil,
wenn es ihr ungünstig ausfällt, den Oberrichter an,
ihr denselben in einfacher Weise noch abnehmen zu