Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

Berufung  gegen  Bescheide  uͤ.  bestrittene  Eidesleistungen.  67

§S.  14  lit.  4:  „Zuweilen  läßt  man  des  stärkeren  Eindruckes
  wegen  das  Krnuzifix  vorstellen,  Lichter  anzünden
  u.  s.  w.“  Die  Worte:  „zuweilen  läßt  man  ..“
deuten  offenbar  auf  eine  ganz  arbiträre  Sache  hin.
Noch  mehr  erhellt  dieses  aus  einer  Vergleichung
der  beiden  Stellen  Kap.  XIII  §S.  1  Nr.  5  und  6
des  Textes  selbst;  über  die  formula  juramenti
soll  der  Richter  sprechen  und  jede  Partei  zu  appelliren
  befugt  sein;  wo  aber  zu  schwören  sel,  ob  vor
demselben  oder  von  entfernt  wohnenden  Parteien  vor
einem  dazu  regquirirten  Richter,  ob  im  Gerichtslokale
selbst  oder  etwa  in  der  Behausung  der  Partei,
bleibt  zwar  auch  dem  Richter  zu  bestimmen  überlassen,
  aber  ohne  daß  hierüber  von  einer  Berufun

Erwähnung  geschähe;  dieser  Gegensatz  ist  gemig
bezeichnend  für  die  ganze  Auffassung  der  Gerichtsordnung.
  Auch  lehrt  eine  alltägliche  Erfahrung,
daß  das  Verlangen,  den  Eid  mit  erhöhten  Feierlichkeiten,
  unter  Zuziehung  eines  Geistlichen  oder  in
der  Synagoge  geschworen  zu  sehen,  meistens  eine
Erfindung  der  Chikane  ist,  um  dem  Gegner  das
Mißtrauen  in  dessen  Ehrlichkeit  desto  empfindlicher
fühlbar  zu  machen.  Hat  das  Gesetz  über  dergleichen
Vorsichtsmaßregeln  geschwiegen,  so  hat  es  gewiß  keiner
  Partei  das  Recht  einräumen  wollen,  auf  ihre
Einhaltung  zu  dringen,  weder  in  erster  noch  in
einer  höheren  Instanz.  Soll  aber  gleichwohl  der
Oberrichter  hiemit  befaßt  werden  können,  warum
nicht  auch  alsdann,  wenn  der  Eid  schon  geschworen
ist?  Eine  vernünftige  Partei,  die  schwören  soll,
wird  sich  gewiß  leicht  und  gerne  in  alle  Anordnungen
  des  Unterrichters  fügen;  glaubt  sie  aber,  seiner
zu  weit  reichenden  Anforderung  einen  sicheren  Trotz
bieten  zu  können,  wohlan,  so  verweigere  sie  den  Eid
und  rufe  in  ihrer  Appellation  gegen  das  Endurtheil,
wenn  es  ihr  ungünstig  ausfällt,  den  Oberrichter  an,
ihr  denselben  in  einfacher  Weise  noch  abnehmen  zu