Verlust der Staatsgebietshoheit. 275
welche ihr Recht an Andere in gültiger Weise übertragen haben. Wer bestimmter
Gebietsrechte sich entschlägt, ist in Ermangelung ausdrücklicher Gestattung immer
verpflichtet, auch seine Staatstitulatur in entsprechender Weise zu ändern und
die präsente Erwähnung seiner ehemaligen Herrscherstellung in Staatsurkunden,
Beglaubigungsschreiben zu unterlassen. Er wird dagegen nicht verpflichtet,
etwa vorhandene, aus dem beendeten Herrscherverhältniß herrührende
Kroninsignien herauszugeben; denn es läßt sich nicht behaupten, daß
ihnen Pertinenzqualität zukomme.
Einseitiger Gebietsverlust, ohne entsprechenden Uebergang auf neue
Erwerber kann nur vermittelt werden durch physischen Untergang von
Gebietsstücken oder durch Besitzaufgabe (Dereliction) oder ausdrückliche Verzichtleistung.
Obschon ein seltenes Ereigniß im historisch gewordenen Zeitraum, sind
dennoch Naturprocesse nachweisbar, durch welche ehemals blühende Gemeinwesen
oder auch kleine Inseln sei es von der Gewalt des Meeres, sei es durch
Bodensenkungen oder durch vulcanische Kraft, zerstört wurden. Es genügt,
an das Schicksal der Friesischen Inseln und an den zerstörenden Einbruch der
Zuidersee zu erinnern. Letzteres Ereigniß weist darauf hin, daß an Stelle
eines zerstörten Landgebietes möglicherweise durch die vis major der Natur
ein Seegebiet oder sog. mare clausum substituirt werden kann. Ein Theil
des Staatsgebietes kann durch Avulsion verloren gehen. Hat sich der losgerissene
Theil an der Gränze anderer Staaten festgesetzt, so tritt hier Accession
ein. Von einer Entschädigungspflicht des originär Erwerbenden kann
dann keine Rede sein, ebensowenig von einem Umschaffungsrecht. Wenn dagegen
die durch Naturgewalt losgetrennten und beweglich gewordenen Stoffe
einer ehemals unbeweglichen Sache (z. B. Bausteine und Balken eines Gebäudes)
durch den Strom in fremdes Gebiet getragen werden, so muß Vindication
zugelassen werden.1)
Wichtiger sind die Fälle der Dereliction, (Engl. abandonment, Franz.
abandoo, délaissement), an denen es in der Colonialgeschichte nicht gefehlt
hat.?) Handelt es sich nicht um ausdrückliche urkundliche Erklärungen, die so
beschaffen sind, daß sie über die Absicht der betheiligten Regierung keine Zweifel
aufkommen lassen, so muß bei streitig gewordenen Besitzentäußerungshandlungen
darauf geachtet werden, ob ein bestimmtes Territorium nur vorübergehend
oder dauernd preisgegeben werden soll, was freilich nicht immer mit
Sicherheit ermittelt werden kann.
Blos vorübergehende, durch drohende Gefahren veranlaßte Entfernung der
Besatzungstruppen im Hinblick auf feindlichen Ueberfall oder zerstörende Naturereignisse
(Erdbeben, Epidemie) darf als Act der Dereliction nicht gedeutet
werden, noch weniger die Zurückziehung von Gränzposten. So lange noch
ein einzelner Punkt eines früher einheitlich regierten Gebietes behauptet wird,
kann nicht angenommen werden, daß Theile des Territoriums preisgegeben
werden. Unzweifelhaft erscheint hingegen die Absicht der Dereliction, wenn
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