Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

836  Buch  VIII.  Abschnitt  4.  Die  Rechtsstellung  der  Miterben.

5)  Ausgleichung  bei  testamentarischer  und  vertragsmäßiger  Erbfolge.
§  419.

I.  Die  Ausgleichungspflicht,  die,  wie  wir  eben  sahn,  den  Nachkommen
des  Erblassers  im  Fall  der  gesetzlichen  Erbfolge  obliegt,  gilt  analog  auch  dann,
wenn  die  Nachkommen  von  dem  Erblasser  durch  Testament  oder  Erbvertrag
  als  Erben  berufen  werden.  Doch  gilt  dabei  eine  doppelte  Beschränkung  (2059).

1.  Erstlich  sind  die  Nachkommen  nur  ausgleichpflichtig,  wenn  das  Testament
  oder  der  Erbvertrag  ihre  Erbteile  derart  bestimmt,  daß  sie  zueinander
in  dem  gleichen  Verhältnis  stehn  wie  ihre  gesetzlichen  Erbteile.

Beispiel.  A.  beruft  als  Erben  seine  Witwe  sowie  die  drei  Söhne  seiner  verstorbenen
Tochter  und  die  beiden  Töchter  seines  verstorbenen  Sohns  zu  je  ½.  Hier  sind  innerhalb
jeder  der  beiden  Geschwistergruppen  die  Geschwister  ausgleichpflichtig,  während  eine  Ausgleichungspflicht
  von  einer  Gruppe  zur  andern  nicht  stattfindet.

2.  Zweitens  sind  die  Nachkommen  nur  „im  Zweifel“  ausgleichpflichtig:
ihre  Ausgleichungspflicht  fällt  also  fort,  wenn  sie  den  mutmaßlichen  Absichten
des  Erblassers  zur  Zeit  der  Errichtung  von  Testament  oder  Erbvertrag  nicht
entspricht.

Beispiel.  A.  beruft  als  Erbinnen  seine  beiden  Töchter  zu  gleichen  Teilen;  er  hat  beiden
glänzende  Ausstattungen  gegeben,  die  nur  zufällig  im  Wert  um  ein  paar  Hundert  Mark
voneinander  verschieden  sind.  Hier  findet  wegen  der  kleinen  Wertdifferenz  ein  Ausgleichzwang
  unter  den  Schwestern  nicht  statt,  da  er  zweifellos  der  Absicht  des  Erblassers  nicht
entspricht.

II.  Hat  der  Erblasser  für  einen  Nachkommen  einen  Ersatzerben  berufen,
so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  dieser  mit  Bezug  auf  die  Ausgleichungspflicht
  wie  ein  Stellvertreter  des  Nachkommen  behandelt  wird  (2051  II).  Das
will  besagen,  daß  er  die  Zuwendungen  ausgleichen  muß,  die  der  Nachkomme
empfangen  hat,  während  er  wegen  der  Zuwendungen,  die  ihm  selber  zuteil
geworden  sind,  einer  Ausgleichungspflicht  nicht  unterliegt.

III.  Vorerbe  und  Nacherbe.  1

I.  Allgemeines.
8  420.

I.  Sind  als  Erben  nacheinander  ein  Vor=  und  ein  Nacherbe  berufen,
so  wird  jeder  von  beiden  Gesamtrechtsnachfolger  des  Erblassers:  bis  zum  Ein-1)

  Hachenburg,  Studien  z.  Erbrecht  (96);  Salinger  Arch.  f.  BR.  19  S.  138;  Mielke,
Untversalfideikommiß  und  Nacherbschaft  (01);  Thiesing,  Arch.  f.  ziv.  Pr.  94  S.  229;  Guse,
Universalfideikommissar  u.  Nacherbe  (05).