858 Ober-Milltär-Aerzte.
sugeben. Erfordern die Umstände nicht eine schlannigere Erledigung, so kann die
nachträgliche Berechnung für den nächsten Monat bewirkt werden.
$. 21. Ueber sämmtliche chirurgische Utensilien des Haupt-Feldlazarethr lisst
der Ober-Stabsarzt ein Haupt-Inventarium nach dem Schema, Beilage Nro. 33 führen.
Als Materialien dienen die alle ‚drei Monate von den Abtheilungs-Verwaltungen einonden
Spexial-I und die denselben beigefügten monatlichen
u- und Abgangs-Nachweisungen — Beilage Nro. 14. — Eine Beinschrift des Haupt-Inventarinms
mit letzteren Nachweisungen belegt ist für den Rendanten zur Benutzung
bei der Rechnungslegung an Stelle der Spesial-Inventarien erforderlich und daher
demselben zuzustellen.
Hinsichts der Apotheken- „Utensilien bleibt ein derartiges Haupt-Inventarium durch
den Stabs-Feldapotheker aufzustelle
$. 1 Auf eine erdnungunksige Führung des Listenwesens — soweit selbige der
ärstlichen und chirurgischen Partie obliegt — besonders auf die gehörige Führung und
Aufbewahrung der Journalblätter hat der Ober-Stabsarzt bei seinen Lazareth-Bereis n
genau zu sehen, und etwa bemerkte Müingel oder Unregelmässigkeiten sofort zu
8.26. Monatlich hat der Ober-Stabsarst einen Medizinalbericht und die nach dem
anliegenden Schema, Beilage Nro. 29 aufzustellende, summarische Uebersicht der verschiedenen
Krankheiten etc. der Kommission zur Weiterbeförderung an den Generalarst
des Korps zu ilbergeben. Eben so erfolgen die nöthigen Berichtserstattungen über
die ärstliche und wundärsztliche Behandlung der Kranken und Verwundeten, sowie über
alle Spezielle des Arstlichen, wundärztlichen umd pharmaceutischen Dienstes betreffenden
legenheiten nur an den Generalarzst des Korps allein, während alle
übrigen Berichte über die, die Lazareth-Verwaltung, die Anlegung und Evakuation von
Lazarethen und den Zustand der einzelnen Abtheifungen des Haupt-Feldlazareths betreffenden
Angelegenheiten, sowie die Rapporte in Zahlen n. a. w. an die Intendantur
und den Generalarzt des Korps zu erstatten, resp. zu übersenden bleiben.
Dienst-Anwelsung für den versiehenden Stabsarzt einer
Abthellung des Haupt-Feld-Lazareths ').
9. 1. Der vorstehende Stabsarzt einer Abtheilung des Haupt-Feldlarareths ist aln
solcher erstes Mi der aus ihm, einem Öfficier und einem Lazareth-Inspektor zusammengesetsten
Abtheilungs- Verwaltung und leitet zugleich den ärztlichen, chirurgischen
und pharmacentischen Dienst bei derselben.
$. 2. Hinsichtlich der ihm obliegenden Pflichten und Befugnisse wird derselbe
auf gegenwärtige Dienst- Anweisung und auf die Instruktion für die im 8.1 erwähnten
Verwaltungen verwiesen.
$. 3. In seiner Eigenschaft als Vorstand der ärztlichen, chirurgischen und pharmaceutischen
Partie ist er dem Ober-Stabsarzte untergeordnet; als erstes Mitglied der
Ver" steht derselbe unter der Kommission des Haupt-Feidlazareths und ist dieser
für seine dienstlichen Handlungen und Anordnungen verantwortlich.
. 41. Das ärztliche, chirurgische und pharmaceutische Personal der Abtheilung
ist dem vorstehenden Stabsarzte speziell untergeordnet und verbunden, seinen dienst-Dehen
Anordnungen und Verfügungen in Allem die pünktlichste Folge ru leisten.
arlen ist derselbe verpflichtet, das Beste dieser seiner Untergebenen überall zu beern
und deren Rechte gewissenhaft zu vertreten.
hat sich davon zu überzeugen, ob jeder der ihm untergeordneten Beamten
für FR Dienst ec hörig vereidet ist, und hat, falls dies nicht geschehen, die Vereidigung
respective Verplichtung an Eides-Statt durch Handschlag bei der Verwaltung zu ver-.
6. Beschwerden gegen das ihm untergeordnete ärstliche , chirurgische und
pharmacentische Personal, sowie Abschieds- oder Urlaubsgesuche seiner Untergebenen
hat derselbe bei der Verwal sur Sprache zu bringen, weicher die weiteren Anordnungen
hierunter zustehen. Dasselbe Verfahren ist bei etwa erforderlichem Ersatz
für entstehende Vakanzen zu beachten.
$. 7. Bei der Wahl der zu einem Feldlazareth einzurichtenden Gebäude, bei der
Bestimmung über die Benutzung der Räume u. s. w. konkurrirt der vorstehende
Stabsarzst mit dem Feldlazareth-Inspektor; er hat jedoch für den Fall differirender
Ansichten die entscheidende Stimme, wenn desfalls nicht zuvor höheren O Orts angefragt
werden kann, und sorgt dafür, dass von dem Feldlazareth-Inspektor die Ausführung
der nöthig erachteten Einrichtungen, die Ausstattung des Lasarethgobäudes mit den
I) Vorschrifieu etc, Auweisung IX., S. 3080.