Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Fische  oder  Krebse,  welche  innerhalb  der  für  sie  festgesetzten  Schonzeit  zufällig
  gefangen  werden,  sind  sofort  wieder  in  dasselbe  Wasser  frei  einzusetzen;
2)  während  der  Schonzeiten  (§§.  10—11),  ausschließlich  der  drei  ersten  Tage  derselben,
  Fische  der  betreffenden  Art  oder  Krebse  zu  versenden,  feil  zu  bieten,  zu

verkaufen  oder  in  Wirthschaften  zu  verabreichen;

3)  während  der  in  §.  10  Abs.  1  bestimmten  oder  auf  Grund  der  in  §.  11  festgesetzten
  Schonzeiten  und  während  weiterer  sechs  Wochen  nach  beendigter  Laichzeit
Enten  in  solche  Fischwasser,  in  welchen  die  betreffenden  Fische  sich  vorherrschend
aufhalten,  oder  in  abgeschlagene  Fischwasser  (oben  §.  7)  zuzulassen,  sofern  diese
Fischwasser  nicht  Gemeinden  zur  Benützung  zustehen.  Stehen  solche  Fischwasser
Gemeinden  zur  Benützung  zu,  so  hängt  die  Zulassung  der  Enten  von  der
Genehmigung  der  Gemeindebehörde  ab.

F.  13.
Ausnahmen  von  der  Wirkung  der  Schonzeit.

1)  Die  Fischerei  auf  Seeforellen,  Seesaiblinge  und  Felchen  (Weiß-,  Blau-,  Kropffelchen
  und  Maränen)  kann  auch  während  der  Schonzeit  (§.  10)  betrieben  werden,  jedoch
nur  mit  ausdrücklicher,  stets  widerruflicher  Erlaubniß  des  Oberamts.  Diese  Erlaubniß
ist  zu  ertheilen,  wenn  Sicherheit  besteht,  daß  die  Fortpflanzungselemente  (Rogen  und
Milch)  der  gefangenen  laichreifen  Fische  zu  Zwecken  der  künstlichen  Fischzucht  Verwendung
  finden.

Wo  letztere  Voraussetzung  zutrifft,  sowie  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  kann  in  einzelnen
  Fällen  auch  hinsichtlich  der  anderen  Fischarten  und  der  Krebse  die  Erlaubniß  zum
Fange  während  der  Schonzeit  durch  das  Oberamt  —  nöthigenfalls  nach  Einholung  eines
Gutachtens  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  —  ertheilt  werden.

Die  Ertheilung  der  Erlaubniß  hat  schriftlich  zu  erfolgen  unter  Bezeichnung  der  zur
Verhütung  eines  Mißbrauchs  erforderlichen  Maßregeln  und  Kontrolvorschriften.  Diesen
Erlaubnißschein  hat  der  Fischer  stets  bei  sich  zu  führen  und  dem  Aussichtspersonal  auf
Verlangen  vorzuzeigen.

2)  Auf  Felchen,  zu  deren  Fang  Erlaubniß  ertheilt  worden  ist,  findet  das  Verbot
des  §.  12  Ziff.  2  keine  Anwendung.  Für  andere  Fische,  insbesondere  Seeforellen,  inso-