Full text : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 51-60 (5)

Nummer  61  Krlegsamt.

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gepaßten  Segeln  einschließlich  Liekltauen,  Zelten  (auch
Zirkus.  und  Schaubudenzelten),  Zeltüberdachungen,
Markisen,  Planen  (auch  Wagendecken),  Thegterkulissen,
Nanoramaleinen,  erischienen.  Während  bisher  die  besthlagnahmten
  Gegenstände,  sokange  sie  für  den  bisherigen
  Zweck  weiterverwendet  werden,  keiner  Meldepflicht
  unterlagen,  leifft  dies  in  Zukunft  nur  noch  für  beschlagnahmte
  Markisen  zu.  Die  anderen  beschlagnahmten
Gegenstände  sind,  auch  wenn  sie  für  ihren  bisherigen
Zweck  weilerverwendet  werden,  auf  einem  besonderen
Meldeschein  zu  melden.  Im  übrigen  sind  die  Meldungen,
  die  bisher  monatlich  zu  ersolgen  hatten,  dahin
eingeschränkt  worden,  daß  zunächst  nur  noch  der  bei  V
ginn  des  7.  September  1918  tatsächlich  vorhandene  Bestand
  bis  zum  20.  September  1918  zu  melden  ist,  während
die  späteren  Meldungen  nur  die  bis  zum  Beginn  des
ersten  Tages  eines  jeden  Monats  hinzutretenden  Mengen
zu  umfassen  haben.
Einheitspreise  für  Leinengarne.  “  »

Um  die  Nichtpreise  der  Verfügung  Nr.  W.  III.
19099/7.  17.  #RA.  vom  30.  Juli  1917  für  Leinengarne
unabhängig  von  den  Rohstoffpreisen  zu  halten,  werden
den  Flachsspinnereien  zukünftig  Rohstoffe  durch  die
Leinengarn-Abrechnungsstelle,  Abteilung  Flachs,  und  die
Kriogs-Flachsbal  G.  m.  b.  H.,  zu  einem  Einheitspreise
geliefert.  Elwaige  hieraus  entstehende  Verluste  gehen
zu  Lasten  des  Reiches.

Leder.
Lederfett.

Die  unter  obiger  Ueberschrift  in  Nr.  59,  Seite  2
bes  „Kriegsamt“  erschienene  Notiz  wird  nachträglich  zum
Abdruck  freigegeben.

Jörderung  der  Kaninchenzucht.  ,..

NachdemdieErichs-Fell-Aktsccithsckllsckmftbereits
einmal  eine  beträchtliche  Summe  für  die  kostenlose  Abgabe
  von  Zuchtkaninchen  an  Kriegsbeschädigte  bereitgestellt
  hat.  ist  in  letzter  Zeit  wiederum  ein  Betrag  von
500  000  Mark  zur  Förderung  der  Kaninchenzucht
im  Deutschen  Reiche  von  ihr  zur  Verfügung  gestellt
worden.  Auch  diesmal  soll  die  Durchführung  der  Maßnahmen
  durch  Vermittlung  der  landwirk'chaftsichen  Zeutralstellen,
  in  Preußen  also  der  Landwirtschaftskammern
erfolgen.  Etwaige  Anträge  auf  Unterstützung  aus  diesen
von  der  Kriegs-Fell-Akliengesellschaft  bewilligten  Mitteln
sind  demzufolge  nicht  unmittelbar  an  die  Gesellschaft,
sondern  an  die  für  den  Wohnort  des  Gesuchstellers  zuständige
  Landwirtschaftskammer  oder  die  sonstige  zuständige
  landwirkschaftliche  Zentralstelle  zu  richten.

N  Kaninchenzählung.

Am  2.  Sebtember  1918  fand  wiederum  eine
Kaninchenzählung  in  Verbindung  mit  einer
Viehzählung  statt.  Die  häufig  verbreiteten  Anschommgen,
  daß  die  Angaben  auf  den  Erhebungsbogen
anderen  als  flatistischen  Zwecken  dienten,  sind  irrig.  Es
ist  weder  beabsichtigt,  die  Angaben  zu  Steuerzwecken  zu
vertnenden  noch  zu  Maßnahmen,  wie  Kürzung  der
Ileischration  für  Kaninchenhalter  oder  Anrechnung  des

suk

aus  ihren  Kaninchenschlachkungen  entfallenden  Fleisches.

nuf  die  Fleischmarken.  Die  Ergebnisse  der  Kaninchen-Hählungen
  dienen  vielmehr  als  Unterlage  für  wichtige
kriegsmirkschaftliche  Maßnahmon.  Außerdem  werden  sie
für  eine  spätere  Festlegung  eines  Verteilungsschlüssels
für  Mittel  zur  Förderung  der  Kaninchenzucht  mitverwertet
  werden.

Gummli.
#  Bestimmungen  über  die  Verwendung  von  Gummiabfällen
bezw.  Regeneraten.  .
ak-ZWEITEng-LIMITEDvomsssslcslss
DDie  in  Nr.  60,  S.  3,  des  „Kriegsamt"  gemalte  Mittellung
  über  die  Verfügung  Nr.  Bst  m.  1267/7.28.  K.
vom  5.  August  1918  ist  dahin  zu  ergänzen,  daß  die  neuen

Amtliche  mittellungen  und

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Nachrichten  3

——-——09.
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Bestimmungen  sich  ausier  auf  die  Verwendung  bezw.  Verarbeitung
  von  Regeneraten  auch  auf  die  von  Gummiabsällen
  begiehen.

(Gbogenüber  #weifeln,  ob  unier  Abfällen  auch  beschlagnahmefreie
  zu  verstehen  seien,  wird  ansdrücklich
  betont,  daß  Abfälle  ieder  Arl  ganz
gleich,  ob  beschlannahmefrei  oder  beschlagnahmt.  6  u  den
neten  Bestimumugen  betrolffen  werden.

Kork.
1  Aufkäufer  für  Altkorke  und  Korkabfälle.
Hr.  Blt.  1923/8.  18.  Ra#n  vom  31.  8.  1918,
Rr.  Bft.  1387/  9.  18.  HRHR.  vom  24.  8.  1918.

Als  Aufkäufer  für  Altkorke  und  Horlabsülle  in  Gemäßheit
  der  Nachtragsbekanntmachung  Q.  1/60.  15.  HMN.
vom  18.  Mai  1918  zu  der  Bekannmachung  CG.  1/6.  17.
K,NN.  belreffend  Beschlagnahme  und  Beflandserhebung
von  Korkholz,  Korkabsällen  und  den  daraus  hergesteliton
Halb-  und  Ferligsabrikaten  sind  die  Firmen

Wilhelm  Witzel.  Essen  (Ruhr),  Brunostr.  15,  1
Friedrich  Woldemar,  Anbalt-,Catalonia“.  Dresden,
Am  See  18,
Joaquin  Rovira,  Mainz.
zugelassen  morden.

Die  Firma  Wilhelm  Knipper  u.  Co.  in  Delmenhorst
ist  als  Aufkäufer  für  Korkahfälle  usw.  im  Sinne  des  Artikels
  1  der  genannten  Nachtragsbekanntmachung  gelöscht
  worden.

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.  6  —  ’

Waffen  und  Munition
öör½

*Uebertritt  der  technischen
Abteilung  der  Inspektion  der
Kraftfahrtruppen  zum  Wumba.

Kriegsminssterlum.  Kriegsamt.

Waffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Rmt.
HKr.  35.  8.  i8.  Hbt.  W.  St.  1.

Die  Geschäfte  der  lechnischen  Ableilung  der  Inspektion
der  Kraftfahrtruppen  und  der  ihr  nachgeordneten  immobilen
  Krastwagen-Depots  und  sonstigen  Nachschubstellen
für  Kraftfahrgerät  werden  vorläufig  in  der  bisherigen
Weise  weitergeführt.  Die  Leitung  behölt  Hauptmann
Kemna;  —  Anordnungen,  die  seine  bisherigen  Befugnisse
überschreiten,  unterliegen  der  Entscheidung  vom  Chef
Wumba.

Der  Schriftverkehr  der  technischen  Abteilung  der  Inspektion
  der  Kraftfahrtruppen  ist  vom  1.  September  ab  zu
führen  unter  der  Bezeichnung  „Waffen.  und  Munitions-Beschaffungs-Amt
  (Wumba).  Technische  Abteilung  für
Kraftfahrtruppen  (Takraft)"“.

Vorhandene  Stempel  sind  zu  ändern,  neue  sind  nicht  zu
beschaffen.

1  5  043⅜

Landwirtschaft

#  1  .
OIIIIIIIIst-Ist-III-III-IIIIIOstiIIIIIIstillst-III-III-IIIOIIIIIIIIIIIIIIIIIIIE

*  Bacheckern-Sammlung.
Tgb.  Ur.  ME.  27172.  9.  Ig.  K.  vom  3.  9.  19138.
RKuszug.

JFiür  die  Durchführung  der  Sammlung  von  Bucheckernvie
  für  die  Fettversorgung  nutzbar  gemacht  1.  erden  sollen,
hat  das  Kriegsamt  im  Einvernehmen  mit  dem  Preußischen
Staatskommissar  für  Volksernährung  eingehende  Bestim-A&roesssse



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1
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