Landgericht München I (Civilsachen). 267
„Schuldbekenntnis mit Hypothekbestellung“ beurkundet; in der Urkunde erklären
die Ehelente Franz und Rosalie M. folgendes:
Im Grundbuch des Amtsgerichts München! sei ihr Anwesen zu Gunsten
der Bayerischen Handelsbank mit einer Hypothek für ein Darlehen von 36000 Mk.
und einer Sicherungshypothek zu 3600 Mk. belastet. An dem Darlehen seien
durch Zahlung von Annuitäten 2104 Mk. 20 Pfg. getilgt; iufolgedessen sei die
Darlehenshypothek zum gleichen Teilbetrag auf sie als Grundstückseigentümer
übergegangen und in eine Grundschuld umgewandelt worden; es solle nun von
der Hypothek zu 36 000 Mk. ein Teilbetrag von 4 Mk. 20 Pfg., von der
Sicherungshypothek ein Teilbetrag von 210 Mk. 42 Pfg. gelöscht werden; den
in eine Grundschuld umgewandelten Restbetrag zu 2100 Mk. treten die Grundstückseigentümer
zur Sicherung einer neuen Darlehensforderung der Bayerischen
Handelsbank zu 2100 Mk. an diese Bank ab und wandeln dabei die Grundschuld
in eine Hypothek ohne Brief für diese neue Darlehensforderung um.
Die Ehelente M. bewilligen und beantragen zugleich beim Grundbuchamte
die erforderlichen Löschungen und Eintragungen. Diesem Schuldbekenntnis
mit Hypothekbestellung ist eine „Zustimmungserklärung“ der Bayerischen Handelsbank
vom 17. Jannar 1906 beigeheftet; ausweislich derselben erkennt die
Bank die Erklärungen der Eheleute M. vom 13. Jannar 1906 an, schließt
sich denselben an und bewilligt und beantragt zugleich die Löschung eines Rangeinräumungsverzichts.
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Am 22. Januar 1906 übersandte Notar S. die Urkunde Nr. 155 mit
Beilage an das Grundbuchamt „zum gefälligen Vollzug.“
Das Grundbuchamt lehnte mit Verfügung vom 24. Jannar 1906 den
Vollzug der Urkunde ab und gab sie dem Notar unvollzogen zurück; es begründete
die Ablehnung hauptsächlich mit der Ausführung, daß, soweit die
Annuitätenzahlung vor der Anlegung des Grundbuchs erfolgt sei, keineswegs
ohne weiteres eine Eigentümergrundschuld entstanden sei.
Notar S. legte die Urkunde am 14. März 1906 neuerdings dem Grundbuchamte
vor mit dem Ersuchen, sie grundbuchamtlich zu vollziehen, im Falle
der Ablehnung aber seine Note als Beschwerde vorzulegen; er versuchte dabei,
den in der Urkunde eingenommenen Standpunkt zu begründen.
Das Grundbuchamt lehnte mit Verfügung vom 20. März 1906 es ab,
der Beschwerde abzuhelfen.
Die Würdigung des Sach= und Rechtsverhältnisses ergibt: Die Verfügung
des Grundbuchamts vom 24. Jannar 1906 stellt sich dar als eine Entscheidung
des Grundbuchamts, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
die Note des Notars S. vom 14. März 1906 ist als Beschwerdeschrift anzusehen
Die Beschwerde ist also an sich statthaft, auch in der vorgeschriebenen
Form eingereicht (§§ 71, 73 GBO.).
Sie ist aber als unzulässig zu erachten, weil der kgl. Notar S. zur
Beschwerde nicht berechtigt ist. Allerdings ist in der Grundbuchordnung der
Kreis derer, welche befugt sind, gegen die Entscheidung des Grundbuchamts
Beschwerde zu führen, nicht ausdrücklich bestimmt; als beschwerdeberrchtigt ist
deshalb jeder anzusehen, dessen Recht durch eine Verfügung des Grundbuchamts
beeinträchtigt wird; die Beschwerde steht daher insbesondere dem zu, der den
Antrag an das Grundbuchamt gestellt hat.
Berechtigt zur Beschwerde ist insbesondere auch der Notar, der die zu
einer Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt und im
Namen eines Antragstellers auf Grund der vermuteten Vollmacht desselben
die Eintragung beantragt hat (§8 15, 80 GB-O.), ein solcher Notar hat eben