Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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ämtern  Ehingen  und  Laupheim  in  den  Amtsblättern  zu  erlassen  und  außerdem  von  den
Ortsvorstehern  in  den  einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt,  somit  spätestens  am  Samstag  den  20.  d.  M.  vollendet
sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  sechs  Tagen,  also
bis  Freitag  den  26.  d.  M.  einschließlich  auf  dem  Rathhaus  zur  allgemeinen  Einsicht
aufgelegt  werden.  Längstens  binnen  drei  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen
gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet,  hat  die  Kommission  hierüber  Beschluß  zu  fassen.

Spätestens  am  einundzwanzigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen
Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt,  am  Mittwoch  den  31.  d.  M.,  haben  die  Ortsvorsteher
  die  Wählerlisten  nebst  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen  dem
Oberamt  zu  übergeben.

4)  Die  Wahlen  sind  genau  am  dreißigsten  Tage  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Regierungsblatt  also

am  Freitag  den  9.  Februar  d.  J.
in  allen  Abstimmungsdistrikten  gleichzeitig  vorzunehmen.

5)  Die  in  Art.  13  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  vorgeschriebene
Bekanntmachung  hat  spätestens  am  Dienstag  den  6.  Februar  d.  J.  zu  erfolgen.

6)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornehmlich  auf  die  Art.  12,  13  Abs.  2,  Art.  133  bis
18  der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  und  die  §§.  11  —22  der  Vollziehungsinstruktion
  zu  derselben  vom  6.  November  1882  hingewiesen  und  darauf  aufmerksam
gemacht,  daß  den  Wählern  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung  einschließlich  der  Zählung  der
abgegebenen  Stimmen  freisteht.

7)  Die  Ermittlung  der  Wahlergebnisse  durch  die  Oberamtswahlkommissionen  hat
spätestens  am  Montag  den  12.  Februar  d.  J.  stattzufinden.

8)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  in  der  demselben  durch  Art.l  bis  III
der  Wahlgesetzuovelle  vom  16.  Juni  1882  (Reg.  Blatt  S.  212)  gegebenen  Fassung,  die
Vollziehungsverfügung  hiezu  vom  6.November  1882  (Reg.  Blatt  S.345)  und  die  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Verfahren  bei  den  Landtagswahlen,  vom  27.  Juni  1883  (Amtsblatt
  des  Ministeriums  des  Innern  S.  157)  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  2.  Jannar  1894.  Pischek.