Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Ablösung  mindestens  zu  verdoppeln,  wo  zu  solcher  Verdoppelung  der  verfügbare
Mannschaftsstand  nicht  ausreicht,  ist  für  anderweite  Gewinnung  einer  in  Brandfällen
nöthigen  Ablösung  durch  die  Lokalfeuerlöschordnung  zu  sorgen.

Für  jede  Spritze  ist  ein  Spritzenmeister  und  ein  Stellvertreter  desselben  vom
Gemeinderath  nach  Vernehmung  des  obersten  Verwaltungsorgans  der  Feuerwehr  aufzustellen.


3.  Die  Zahl  der  Mitglieder  der  Oydrantenabtheilung  bemißt  sich  nach  der  Zahl
der  im  Fall  eines  Brandes  von  größerer  Ausdehnung  gleichzeitig  benutzbaren  Hydranten
oder  Feuerhahnen,  beziehungsweise  nach  der  Zahl  der  vorhandenen  Standröhren  und
Hydrantenschläuche.  Dabei  sind  für  die  ie  Bedienung  je  eines  Hudranten  oder  Feuerhahnen
mindestens  .  .  .  ..  .  .  .....Mann
in  Rechnung  zu  nehmen.

In  Gemeinden,  welche  auf  den  ganzen  Ort  vertheilte,  leistungsfähige  Hydranten
oder  Feuerhahnen  besitzen,  tritt  die  Hydrantenabtheilung  an  die  Stelle  der  Abtheilung
für  Herbeischaffung  des  Wassers  (Ziffer  4).

4.  Wo  für  die  Herbeischaffung  des  Wassers  eine  besondere  Abtheilung  der  Feuerwehr
  besteht,  ist  die  Zahl  der  Wasserträger  und  Schöpfer  einerseits  nach  der  Zahl  und
Art  der  vorhandenen  Spritzen,  andrerseits  nach  der  Art  der  Wasserbeschaffung  in  den
einzelnen  Gemeinden  zu  bemessen,  und  es  soll  dieselbe  für  die  Regel  betragen:

in  Gemeinden  oder  Feuerlöschverbänden  bis  zu  400  Einwohnern
mindestens  10  Mann,
in  Gemeinden  oder  Feuerlöschverbänden  von  mehr  als  400  bis  zu  1200  Einwohnern
  je  nach  der  Einwohnerzahl  .  mindestens  12  bis  20  Mann,
in  Gemeinden  oder  Feuerlöschverbänden  von  mehr  als  1200  bis  zu  3000  Einwohnern
  je  nach  der  Einwohnerzahl  mindestens  24  bis  36  Mann,
in  Gemeinden  oder  Feuerlöschverbänden  von  mehr  als  3000  Einwohnern  je
nach  der  Einwohnerzahl  eine  dem  Bedürfniß  entsprechende  höhere  Zahl.
5.  Die  Zahl  der  Mitglieder  der  etwa  vorhandenen  Abtheilungen  für  die  Flüchtung
und  Bewachung  der  geretteten  Fahrniß  und  für  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  auf
dem  Brandplatz  ist  nach  Maßgabe  der  besonderen  örtlichen  Verhältnisse  und  des  verfügbaren
  Mannschaftsstandes  zu  bemessen.  In  Gemeinden  oder  Feuerlöschverbänden  bis
zu  3000  Einwohnern  genügen  für  beide  Abtheilungen  zusammen  12  bis  40  Mann.