Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

3.  für  jede  Rückzahlung.
#a)  eine  feste  Gebühr  voo  ..  5  Pf.
b)  eine  Steigerungsgebuühr  n  5  Pf.
für  je  100  M.  oder  Teile  davon.

Die  Gebühren  unter  1  und  2  werden  bei  der  Bestellung  des  Postkreditbriefs
mit  Zahlkarte  vom  Antragsteller  bar  erhoben,  bei  der  Bestellung  mit  Ueberweisung
vom  Postscheckkonto  des  Antragstellers  abgebucht.  Die  Rückzahlungsgebühren  (3)
werden  bei  jeder  Abhebung  eingezogen.

Vu  Wenn  nach  Ablauf  der  viermonatigen  Gültigkeitsdauer  des  Postkreditbriefs
noch  ein  Restguthaben  verbleibt,  so  wird  dieser  Betrag  auf  Antrag,  dem  der  Postkreditbrief
  mit  den  übriggebliebenen  Quittungsvordrucken  beizufügen  ist,  von  dem
Postscheckamte,  das  ihn  ausgefertigt  hat,  an  den  Inhaber  zurückgezahlt.  Die  Rückzahlung
  erfolgt  mit  Zahlungsanweisung  oder  durch  Gutschrift  auf  das  Postscheckonto
des  Kreditbriefinhabers.  Die  Gebühr  für  die  Geldübermittelung  oder  Ueberweisung
ist  von  dem  Restguthaben  abzuziehen.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  Mai  1914  in  Krast.

Der  Reich-kanzler.
In  Vertretung:
Kraetke.

12.  Verordnung
vom  29.  April  1914,
die  Zählung  der  Schweine  am  2.  Juni  1914  betreffend.

Nach  einem  Beschlusse  des  Bundesrats  soll  am  2.  Juni  1914  in  allen  Bundesstaaten
  eine  Zählung  der  Schweine  stattfinden.  —  Zur  Ausführung  dieses  Beschlusses
wird  für  das  Fürstentum  hiermit  folgendes  bestimmt.

1.

Gezählt  werden  die  Schweine  nach  den  in  der  Zählungsliste  verzeichneten
Altersklassen.  Die  Zählung  geschieht  mit  der  Zählungsliste  durch  die  Gemeindevorstände,
  denen  es  überlassen  bleibt,  sich  dabei  ihrer  Gemeindebeamten,  einschließlich
des  Polizeipersonals  und  der  Dienerschaft,  zu  bedienen  oder  besondere  Zähler  zu
bestellen.  —  Größere  Gemeindebezirke  sind  von  den  Gemeindevorständen  in  eine
entsprechende  Zahl  von  Zählbezirken  zu  teilen.