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Die rechtlichen Grundlagen für den internationalen Verkehr zur See
für sein Zolljurisdictionsgebiet in einer Entfernung von
16 Kilometern vom Strande. In dem oben citirten Gesetz vom
4. Germinal, art. II. heißt es: Le capitaine, lorsqu’il se troure
dans les 16 kilomètres de la cöte, doit remettre, s'il en est
requis par le préposé qui se présente à son bord, une copie du
manifeste à ce meme préposé etc. 10
Die Zoll- und Handelsverträge lassen diesen Punkt regelmäßig
unberührt.1) Unter einer großen Zahl solcher Abmachungen
des Deutschen Reiches aus der jüngsten Zeit geht nur der mit
Mexico abgeschlossene Bertrag vom 5. December 1882 auf eine
Regelung dieser Materie ein. Im Art. 8 desselben kommen die
vertragschließenden Theile überein, als Grenze der Territorialhoheit
an ihren beiderseitigen Küsten die Entfernung von drei
großen Seemeilen (legnas marinas) anzusehen, von der Linie
der niedrigsten Ebbe gerechnet. Indessen soll diese Bestimmung
nur auf die Ausübung der Zollcontrole und auf die Anwendung
der Zollverordnungen und der Maßregeln gegen den Schmuggel
beschränkt bleiben, auf die übrigen Fragen des internationalen
Seerechts aber keine Anwendung finden. Zugleich wurde aber
erklärt, daß jeder vertragsschließende Theil die gedachte Ausdehnung
der Hoheitsgrenze gegen die Schiffe des anderen Theils
nur dann in Anwendung bringen darf, wenn er in gleicher
Weise auch die Schiffe aller anderen Nationen behandelt.
Die Küste des Deutschen Reiches ist nun in Ansehung des
Zollverfahrens nicht durch eine der vorstehenden Voraussetzung
entsprechende Seegrenze geschützt, nach Deutschem Recht fällt
regelmäßig die Zollgrenze mit der Gebietsgrenze zusammen;
gleichwohl ist auch hier der Waarenverkehr an einzelnen Punkten
durch vorgeschobene Ansageposten, durch Zollstraßen 2c. unter
räumlich erweiterte Controle gestellt. ½)
Auch bezüglich der staatlicherseits für nothwendig erkannten See-"
sanitätsmaßregeln umgeben sich die Staaten seewärts mit
einem Vorraum, dessen Grenzlinie das fremde Schiff, welches
ansteckende Kranke an Bord hat oder aus Gegenden kommt, in
welchen ansteckende Krankheiten herrschen, nicht überschreiten darf,
widrigenfalls sich sein Führer einer strafbaren Handlung schuldig
macht. Die Seegrenze für diesen Zweig der staatlichen Verwaltungsthätigkeit
variirt beträchtlich je nach der Gesetzgebung
der verschiedenen Staaten. Sie liegt auf einer kurzen Distanz
vom Ufer in Deutschland ) und Oesterreich, während in England
gesetzlich solchen Schiffen, die von inficirten Plätzen
kommen, die Pflicht auferlegt ist, beim Begegnen mit anderen
Schiffen innerhalb vier marine leagues (12 Seemeilen) von
der Britischen Küste bei 200 Pfund Sterling Strafe ein
Quarantainesignal zu geben (26 Geo. II.).15)