Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Sozialgesetzgebung.  I.  Gemeindeordnung.  §g.  2.  355

Wenn  aber  auch  keine  Gemeinde  ohne  Bezirk
gevacht  werden  kann,  so  ist  es  doch  im  Begriffe

Rren,  vielmehr  gerade  im  Gegentheile  a.  a.  O.  verögenerechtliche
  Konsequenzen  aus  der  Verschiedenfeil
  dieser  Begriffei“  ihrer  historischen  Grundlage  und
tekritorialen  Entwickelung  zieht  (vgl.  .  1  —  5  des
Gem.-Ebiltes  vom  17.  1818)).  Uebrigens  solk
hiemit  der  markgendssenschaftlichen  Grundlage,  wenn
solche  überhaupt  besteht,  nicht  jede  Bedeutung  in  der
fraslichen  Richtung  abgesprochen  werden.  Diese  Bedeutung
  ist  aber  nur  darin  zu  suchen,  daß  die  Ableitung
  von  Eigenthumsansprüchen  der  Gemeinden
aus  markgenossenschaftlichen  Verhältnissen  unter  Umständen
  eben  einen  speziellen  Privattechtstitel  bilden
kkaun,  Welcher  andere  Erwerbstitel  ensezen  mag,  aber
*  .auch  nach  denselben  allgemeinen  Grundsätzen  wie  jedet
  andere  des  Beweises  bedarf.  Sehr  häufig  wird
sich  babei  eine  günstigere  prozessuale  Stellung  der
Gemeinde  aus  dem  Umstande  ergeben,  daß  sie  im
Besitzstande  ist.  Dieser  Besitz  taun  zugleich
die  Grundlage  eines  originären  Eigenthumserwerbstitels
  bilden,  gewährt  jedoch  an  und  für  sich  ebensowenlg
  wirkliches  Eigenthum,  als  die  bloße  Thatsache,
  daß  ein  Grundstück  (als  Weg,  Straße,  Platz
u.  dgl.)  dem  öffentlichen  Gebrauche  dient,  für  sich
allein  der  Gemeinde  ein  Privateigenthum  hieran  gibt
Let  PBakendft  in  Weiske's  Rechtslex.  IV
Selbstverständlich  ist  es,  daß  die
i*  e  Auffassung  überall  da  nicht  Platz  greifen
kann,  wo  entgegenstehende  partikuläre  Civilrechtsbestimmungen
  gelten.  Es  ist  dies  z.  B.  nach  Münchner
  Stadtrecht  der  Fall,  indem  in  der  Konfirmation
des  der  Stadtgemeinde  München  im  Jahre  1460
ertheilten  Burgfriedensbriefes  v.  7.  Nov.  1724  eine
landesherrliche  Erklärung  enthalten  ist,  kraft  welcher
alle  Gründe  innerhalb  des  (damaligen  geschlossenen)
Burefriedens  der  Stadt  München,  welche  nicht  in
dem  besonderen  Eigenthume  einer  einzelnen  Person
stehen,  sohin  auch  solche,  welche  von  den  Eigenthümern
  derelinquirt  wurden,  dann  auch  alle  Inseln,
verlassene  Theile  des  Flußbettes  und  Alluvionen,
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