Sozialgesetzgebung. I. Gemeindeordnung. §g. 2. 355
Wenn aber auch keine Gemeinde ohne Bezirk
gevacht werden kann, so ist es doch im Begriffe
Rren, vielmehr gerade im Gegentheile a. a. O. verögenerechtliche
Konsequenzen aus der Verschiedenfeil
dieser Begriffei“ ihrer historischen Grundlage und
tekritorialen Entwickelung zieht (vgl. . 1 — 5 des
Gem.-Ebiltes vom 17. 1818)). Uebrigens solk
hiemit der markgendssenschaftlichen Grundlage, wenn
solche überhaupt besteht, nicht jede Bedeutung in der
fraslichen Richtung abgesprochen werden. Diese Bedeutung
ist aber nur darin zu suchen, daß die Ableitung
von Eigenthumsansprüchen der Gemeinden
aus markgenossenschaftlichen Verhältnissen unter Umständen
eben einen speziellen Privattechtstitel bilden
kkaun, Welcher andere Erwerbstitel ensezen mag, aber
* .auch nach denselben allgemeinen Grundsätzen wie jedet
andere des Beweises bedarf. Sehr häufig wird
sich babei eine günstigere prozessuale Stellung der
Gemeinde aus dem Umstande ergeben, daß sie im
Besitzstande ist. Dieser Besitz taun zugleich
die Grundlage eines originären Eigenthumserwerbstitels
bilden, gewährt jedoch an und für sich ebensowenlg
wirkliches Eigenthum, als die bloße Thatsache,
daß ein Grundstück (als Weg, Straße, Platz
u. dgl.) dem öffentlichen Gebrauche dient, für sich
allein der Gemeinde ein Privateigenthum hieran gibt
Let PBakendft in Weiske's Rechtslex. IV
Selbstverständlich ist es, daß die
i* e Auffassung überall da nicht Platz greifen
kann, wo entgegenstehende partikuläre Civilrechtsbestimmungen
gelten. Es ist dies z. B. nach Münchner
Stadtrecht der Fall, indem in der Konfirmation
des der Stadtgemeinde München im Jahre 1460
ertheilten Burgfriedensbriefes v. 7. Nov. 1724 eine
landesherrliche Erklärung enthalten ist, kraft welcher
alle Gründe innerhalb des (damaligen geschlossenen)
Burefriedens der Stadt München, welche nicht in
dem besonderen Eigenthume einer einzelnen Person
stehen, sohin auch solche, welche von den Eigenthümern
derelinquirt wurden, dann auch alle Inseln,
verlassene Theile des Flußbettes und Alluvionen,
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