Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  373

vollständig  repräsentirt  werden  soll,  dieses  bei  einer  nicht
über  den  ganzen  Nachlaß  sich  erstreckenden  Verfügung
nicht  der  Fall  wäre,  und  in  diesem  Falle  sich  nur  zwei
Auswege  eröffnen  würden,  entweder  geht  der  Theil  des
Vermögens,  worüber  nicht  verfügt,  auf  die  Intestaterben
über,  oder  er  accrescirt  den  auf  die  res  certa  angewiesenen
Erben,  hat  das  fränk.  LR.  die  Intestaterbfolge  in  den
Theil,  worüber  keine  Anordnung  getroffen  ist,  als  unzulässig
  cerachtet,  festhaltend  an  der  Regel:  nemo  pro
parte  testatus,  pro  parte  intestatus  decedere  potest,
und  hat  ausgesprochen,  daß  solche  eingesetzte  Erben  die.
übrigen  unbenannten  Güter  auch  erben  und  haben
sollen.

Die  ratio  legis  war,  daß  eine  derartige  Einsetzung
eines  Erben  auf  eine  bestimmte  Sache  gegen  eine  juristische
Regel  verstoße,  der  Zusatz  unjuridisch  und  ohne  jede  Folge
sei  und  gleich  den  unmöglichen  und  unsittlichen  Bestimmungen
  als  nicht  beigefügt  wirke.  Hienach  ist,  wenn
der  Testator  nur  einen  Erben  in  re  certa  ernannt  hatte,
derselbe  als  Erbe  ex  asse  im  Testamente  eingesetzt  zu
betrachten.  Die  Erwähnung  der  res  certa  gilt  als  nicht
beigefügt.  Diese  statutarische  Bestimmung  weicht  von
dem  gemeinen  Rechte  nicht  ab.  Daß  nach  dem  römischen
Rechte  die  Einsetzung  des  auf  res  certa  instituirten
einzigen  heres  als  Erbeseinsetzung  aufrecht  erhalten  wird,
indem  die  Erwähnung  der  res  certa,  das  nach  allgemeinen
  Grundsätzen  mit  der  Erbseinsetzung  Unvereinbare,
als  nicht  hinzugefügt  gedacht  wird,  ist  zweifellos.  (I.  1
8  4D.  de  hered.  instit.  28,5;  1.  48  8  8  D.  de  vulgari
et  pup.  subst.  286).  Gilt  aber  die  Erwähnung  der  res
certa  als  nicht  beigefügt  und  ist  der  eingesetzte  Erbe  als  Erbe
ex  asse  zu  betrachten,  so  ist  ihm  auf  Grund  letztwilliger
Verfügung  das  ganze  hinterlassene  Vermögen  als  Erbe
zugefallen  und  er  muß  —  ist  ihm  die  Auflage  gemacht,  die
Erbschaft  an  Dritte  zu  restituiren  —  alles,  was  ihm
als  Erben  zugefallen,  dem  Dritten  als  mittelbaren  Erben