Oberstrichterliche Entscheidungen. 373
vollständig repräsentirt werden soll, dieses bei einer nicht
über den ganzen Nachlaß sich erstreckenden Verfügung
nicht der Fall wäre, und in diesem Falle sich nur zwei
Auswege eröffnen würden, entweder geht der Theil des
Vermögens, worüber nicht verfügt, auf die Intestaterben
über, oder er accrescirt den auf die res certa angewiesenen
Erben, hat das fränk. LR. die Intestaterbfolge in den
Theil, worüber keine Anordnung getroffen ist, als unzulässig
cerachtet, festhaltend an der Regel: nemo pro
parte testatus, pro parte intestatus decedere potest,
und hat ausgesprochen, daß solche eingesetzte Erben die.
übrigen unbenannten Güter auch erben und haben
sollen.
Die ratio legis war, daß eine derartige Einsetzung
eines Erben auf eine bestimmte Sache gegen eine juristische
Regel verstoße, der Zusatz unjuridisch und ohne jede Folge
sei und gleich den unmöglichen und unsittlichen Bestimmungen
als nicht beigefügt wirke. Hienach ist, wenn
der Testator nur einen Erben in re certa ernannt hatte,
derselbe als Erbe ex asse im Testamente eingesetzt zu
betrachten. Die Erwähnung der res certa gilt als nicht
beigefügt. Diese statutarische Bestimmung weicht von
dem gemeinen Rechte nicht ab. Daß nach dem römischen
Rechte die Einsetzung des auf res certa instituirten
einzigen heres als Erbeseinsetzung aufrecht erhalten wird,
indem die Erwähnung der res certa, das nach allgemeinen
Grundsätzen mit der Erbseinsetzung Unvereinbare,
als nicht hinzugefügt gedacht wird, ist zweifellos. (I. 1
8 4D. de hered. instit. 28,5; 1. 48 8 8 D. de vulgari
et pup. subst. 286). Gilt aber die Erwähnung der res
certa als nicht beigefügt und ist der eingesetzte Erbe als Erbe
ex asse zu betrachten, so ist ihm auf Grund letztwilliger
Verfügung das ganze hinterlassene Vermögen als Erbe
zugefallen und er muß — ist ihm die Auflage gemacht, die
Erbschaft an Dritte zu restituiren — alles, was ihm
als Erben zugefallen, dem Dritten als mittelbaren Erben